⚖️ Fraktionsgesetz - Erstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
📋 Worum geht es?
Der Gesetzentwurf des fraktionslosen Abgeordneten André von Ossowski ändert das Brandenburger Fraktionsgesetz, das regelt, unter welchen Voraussetzungen sich Abgeordnete zu einer Fraktion (mindestens fünf Mitglieder) oder einer Gruppe (mindestens drei Mitglieder) zusammenschließen können. Kern der Änderung ist, dass der Landtag künftig auch bei Zusammenschlüssen, die vom bisherigen Normalfall abweichen – etwa bei einer Abspaltung eines Teils der Mitglieder von einer bestehenden Fraktion – im Einzelfall zustimmen kann, statt solche Konstellationen grundsätzlich auszuschließen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Mitglieder des Landtages Brandenburg, insbesondere Abgeordnete, die sich neu zu Fraktionen oder Gruppen zusammenschließen oder sich von einer bestehenden Fraktion abspalten wollen, sowie der Landtag als Institution, der über die Zustimmung zu solchen Zusammenschlüssen entscheidet.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Entwurf sieht vor: Fraktionen müssen weiterhin grundsätzlich aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen (bei bestimmten Ausnahmefällen nach dem Wahlergebnis auch aus vier). Der Landtag soll die Bildung einer Fraktion abweichend vom gesetzlichen Normalfall oder von § 1 Abs. 4 FraktG durch Zustimmung im Einzelfall ermöglichen können. Für Gruppen (mindestens drei Mitglieder) soll dieselbe Zustimmungsregelung wie für Fraktionen gelten. Das bisher vollständige Verbot, dass Mitglieder derselben Partei, politischen Vereinigung oder Liste mehr als eine Fraktion bilden, soll nicht mehr ausnahmslos gelten, sondern durch eine Einzelfallzustimmung des Landtages überwindbar werden.
🔎 Konkrete Inhalte
Der Entwurf ändert § 1 des Fraktionsgesetzes (Neufassung der Absätze 1 und 4) sowie § 21 Absatz 1 Satz 1 zur Gruppenbildung. Laut Begründung des Antragstellers schränkt die bisherige Regelung in § 1 Abs. 4 FraktG, wonach ein vollständiger Ausschluss weiterer Fraktionsbildungen aus Mitgliedern einer Liste gilt, die durch Art. 67 Abs. 1 Satz 4 der Landesverfassung vorgeschriebene Einzelfallentscheidung des Landtages über Gebühr ein und beschränke zudem die Assoziierungsfreiheit der Abgeordneten aus dem freien Mandat (Art. 56 Abs. 1 LV). Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung werden im Entwurf mit 'Keine' angegeben.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde der Gesetzentwurf vom fraktionslosen Abgeordneten André von Ossowski, nicht von einer Fraktion. Das Dokument ist ein Gesetzentwurf; eine Beschlussfassung oder Antwort des Landtages liegt in diesem Dokument nicht vor. Der Entwurf verweist auf das bestehende Fraktionsgesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 40), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 26 S. 3), sowie auf Art. 67 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 der Landesverfassung Brandenburg. Die im Entwurf formulierten Bewertungen (z. B. zur Reichweite des Zustimmungsvorbehalts oder zur Einschränkung der Assoziierungsfreiheit) sind die Einschätzung des einreichenden Abgeordneten, keine gerichtlich festgestellten Tatsachen.