❓ Wahlrecht - Aberkennung Wahlrecht
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt den gesetzlichen und gerichtlichen Entzug des Wahlrechts nach § 45 StGB sowie die praktische Wahlteilnahme von Strafgefangenen in Brandenburg. Der Fragesteller verweist darauf, dass Verurteilte kraft Gesetzes nach § 45 Abs. 1 StGB ihre Amtsfähigkeit und ihr passives Wahlrecht verlieren können, und dass Gerichte nach § 45 Abs. 2 und 5 StGB zusätzlich das aktive Wahlrecht entziehen können.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind strafrechtlich verurteilte Personen in Brandenburg, deren Wahlrecht oder Amtsfähigkeit durch Gesetz oder gerichtliche Anordnung eingeschränkt wurde, sowie Strafgefangene in den Justizvollzugsanstalten (JVAs) des Landes.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller fragt: 1. Wie oft wurden 2020-2025 in Brandenburg gerichtliche Anordnungen nach § 45 Abs. 2 oder 5 StGB getroffen, welche Rechte wurden entzogen, für welche Dauer und aufgrund welcher Delikte? 2. Wie viele Personen verloren 2020-2025 Rechtsstellungen nach § 45 Abs. 2, 3 StGB, welche genau und aufgrund welcher Delikte? 3. Sieht die Landesregierung verfassungsrechtliche Probleme bei § 45 Abs. 5 StGB? 4. Wie können Strafgefangene in Brandenburg wählen (Wahlbüros in JVAs oder nur Briefwahl)? 5. Wie wird bei Postkontrolle in JVAs das Wahlgeheimnis gewahrt? 6. Sieht die Landesregierung Reformbedarf beim Entzug des Wahlrechts, etwa über Bundesratsinitiativen?
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde vom Abgeordneten Sven Hornauf von der BSW-Fraktion eingereicht. Eine Antwort der Landesregierung ist im vorliegenden Dokument nicht enthalten. Der Fragesteller verweist auf § 45 Abs. 1, 2, 3 und 5 StGB als rechtliche Grundlage für den Entzug von Wahlrecht und Amtsfähigkeit.