❓ Wirtschaftsförderung - Rechtsstaatliches Handeln im Umgang mit Coronahilfen
📋 Worum geht es?
Der Fragesteller thematisiert die Rückforderung von Corona-Hilfen, die das Land Brandenburg über die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) an Unternehmen, Gewerbetreibende und Selbständige ausgezahlt hatte. Das Verwaltungsgericht Cottbus hatte mit Urteilen vom 20.05.2025 (u.a. 1 K 865/22) solche Rückforderungsbescheide der ILB aufgehoben, weil eine nachträgliche Verschärfung der Förderbedingungen gegenüber der ursprünglichen Richtlinie vom 24.03.2020 nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig sei. Der Fragesteller verweist zum Vergleich auf Baden-Württemberg, wo der Landtag am 25.02.2026 ein Gesetz beschlossen habe, das Fördermittelempfänger von entsprechenden Rückforderungen befreit.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Unternehmen, Gewerbetreibende und Selbständige in Brandenburg, die Corona-Hilfen auf Grundlage der Förderrichtlinie vom 24.03.2020 über die ILB erhalten haben und denen ganze oder teilweise Rückforderungen drohen oder bereits zugestellt wurden, sowie die Landesregierung und die ILB als zuständige Abwicklungsstelle.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller fragt: 1. Ob die Landesregierung analog zu Baden-Württemberg eine Rechtsgrundlage schaffen will, die den Fördermittelempfängern der Richtlinie vom 24.03.2020 die erhaltenen Mittel belässt und einen Verzicht auf Rückforderungen durch die ILB vorsieht, und wenn nein, warum nicht. 2. Ob sich die Landesregierung verpflichtet sieht, im Ergebnis der Rechtsprechung des VG Cottbus sowohl bei laufenden Rechtsbehelfs-/Rechtsmittelverfahren als auch bei bereits bestandskräftig abgeschlossenen Rückforderungen zu handeln, und ob sie die Maßgaben der Entscheidung bei Bestätigung durch das Obergericht allgemein auf vergleichbare Fälle anwenden wird. 3. Wie die Landesregierung die Bewertung des Verwaltungsgerichts umsetzt, wonach sich Betroffene auf Vertrauensschutz berufen können und eine Rückforderung rechtswidrig sei. 4. Wie die Landesregierung Rechtssicherheit und Rechtsfrieden für die Betroffenen schaffen und wirtschaftliche Belastungen vermeiden will.
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält nur die Anfrage; eine Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor. Der Fragesteller zitiert aus den Urteilen des VG Cottbus vom 20.05.2025 (u.a. Az. 1 K 865/22) und aus dem baden-württembergischen Landtagsbeschluss vom 25.02.2026 (LT-Drucksache 17/10300) zum „Gesetz über einen Ausgleich im Zusammenhang mit Coronasoforthilfen“.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde die Anfrage vom Abgeordneten Sven Hornauf (BSW-Fraktion). Das Dokument enthält ausschließlich die Fragestellung; eine Antwort der Landesregierung ist nicht Bestandteil dieser Drucksache. Der Fragesteller verweist auf die Urteile des VG Cottbus vom 20.05.2025 (u.a. 1 K 865/22) sowie auf die baden-württembergische LT-Drucksache 17/10300 vom 25.02.2026. Zitate aus einer nicht namentlich genannten Wirtschaftsministerin und deren Koalitionspartner zum baden-württembergischen Gesetz werden im Dokument als Begründung dieses Gesetzes wiedergegeben, beziehen sich jedoch nicht auf Brandenburg.