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BrandenburgKleine AnfrageBSW

❓ Beleidigung - Praxis des Straftatbestandes der Politikerbeleidigung und Presseauskunftsgesetz

27. Februar 2026Dokument 8/2479 · WP 8Brandenburg
Sven Hornauf
PolitikerbeleidigungMeinungsfreiheitStrafanzeigePresseauskunftsgesetzStrafrecht

📋 Worum geht es?

Die Anfrage des Abgeordneten Sven Hornauf (BSW-Fraktion) befasst sich mit § 188 StGB, der sogenannten Politikerbeleidigung, und danach, wie dieser Straftatbestand von Mitgliedern der Brandenburger Landesregierung genutzt wird. Der Fragesteller verweist dabei auf das sogenannte „Faeser-Meme“, bei dem ein Gericht einen Freispruch aussprach, und auf eine gerichtliche Entscheidung, die den Tagesspiegel zur Herausgabe von Informationen gegen die Bundesregierung berechtigte. Zudem geht es um die Forderung nach einem Presseauskunftsgesetz, auf die die DJV-Vorsitzende Beuster laut Fragesteller hingewiesen habe.

👥 Wer ist betroffen?

Mitglieder der von 2019 bis 2024 amtierenden und der seit Dezember 2024 amtierenden Brandenburger Landesregierung, die Landesregierung als Ganzes sowie Journalistinnen und Journalisten, die von einem möglichen Presseauskunftsgesetz betroffen wären.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller fragt: 1) Wie viele Strafanzeigen nach § 188 StGB haben Mitglieder der bis Dezember 2024 amtierenden Landesregierung seit 2021 gestellt, aufgeschlüsselt nach Anzeigenerstatter und Kalenderjahr? 2) Wie viele solche Anzeigen haben Mitglieder der seit Dezember 2024 amtierenden Landesregierung bislang gestellt? 3) In wie vielen dieser Fälle kam es zu Strafbefehlsanträgen, Anklageerhebungen, Verurteilungen und deren Rechtskraft? 4) Sieht die Landesregierung Anlass, § 188 StGB über den Bundesrat zu ändern oder abzuschaffen? 5) Unterstützt die Landesregierung über den Bundesrat eine Initiative für ein Presseauskunftsgesetz?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet: Im Jahr 2024 stellte ein Mitglied der bis Dezember 2024 amtierenden Landesregierung eine Strafanzeige nach § 188 StGB; konkrete Angaben zur Person werden aus Gründen des Persönlichkeitsrechts und Datenschutzes nicht gemacht. Die seit Dezember 2024 amtierende Landesregierung hat bislang (Stand 6. Februar 2026) keine solche Anzeige gestellt. In keinem der genannten Fälle kam es zu Strafbefehlsanträgen, Anklageerhebungen oder Verurteilungen. Die Landesregierung sieht derzeit keinen Anlass für eine Abschaffung oder Änderung des § 188 StGB und verweist zur Begründung auf den Redebeitrag des Justizministers in der 13. Sitzung des Landtages am 21.05.2025 zum AfD-Antrag Drucksache 8/994. Dem Bundesrat liegt derzeit weder von Bundes- noch von Länderseite eine Initiative zu einem Presseauskunftsgesetz vor, weshalb eine Positionierung Brandenburgs derzeit nicht veranlasst sei.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde die Kleine Anfrage Nr. 867 (Drucksache 8/2354) vom Abgeordneten Sven Hornauf (BSW-Fraktion); die Antwort der Landesregierung liegt mit dieser Drucksache 8/2479 vor. Die Antwort erfolgte namens der Landesregierung durch den Minister der Justiz und für Digitalisierung. Die Landesregierung nennt eine Strafanzeige im Jahr 2024 und keine Anzeigen seit Dezember 2024 (Stand 6. Februar 2026); in keinem Fall kam es zu Strafbefehl, Anklage oder Verurteilung. Die Landesregierung verweist auf die Drucksache 8/994 (AfD-Antrag zur Abschaffung von § 188 StGB) sowie auf eine Entscheidung des VG Berlin vom 23.12.2025 (VG 27 L 254/25), die laut Fragesteller den Tagesspiegel zur gerichtlichen Durchsetzung von Auskünften gegenüber der Bundesregierung veranlasste. Die Einschätzungen zum „Faeser-Meme“, zum LG-Bamberg-Urteil sowie die Forderung der DJV-Vorsitzenden Beuster nach einem Presseauskunftsgesetz werden vom Fragesteller in der Vorbemerkung dargestellt und sind dessen Darstellung, nicht Feststellung der Landesregierung.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2479, Wahlperiode 8

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.