⚖️ Medienrecht - Gesetz zum Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg
📋 Worum geht es?
Der Gesetzentwurf der Landesregierung dient der Zustimmung des Landtages zum Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg. Der Staatsvertrag wurde laut Dokument von den Regierungschefs der Länder Berlin und Brandenburg unterzeichnet und regelt die Grundlagen für privaten Rundfunk, Telemedien und die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb). Nach Artikel 91 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg bedarf der Staatsvertrag der Zustimmung des Landtages, die laut Begründung in Form eines Gesetzes erteilt wird.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind private Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter in Berlin und Brandenburg, die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (soweit ihre bestehenden Übertragungskapazitäten berührt sind), Antragstellende im Bereich Lokaljournalismusförderung sowie Bürgerinnen und Bürger als Nutzer von Rundfunk- und Medienangeboten.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Mit dem Gesetz soll der Landtag dem Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg zustimmen (§ 1). § 2 benennt die durch den Staatsvertrag eingeschränkten Grundrechte (informationelle Selbstbestimmung, Datenschutz, Berufsfreiheit). § 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung sowie die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Staatsvertrages im Gesetz- und Verordnungsblatt.
🔎 Konkrete Inhalte
Laut Begründung weitet der Staatsvertrag die Transparenz- und Veröffentlichungspflichten der mabb aus (§ 36 des Staatsvertrags-Textes: Transparenz und Veröffentlichungspflichten) und sieht einen sukzessiven Umstieg von UKW auf DAB+ vor, der laut Landesregierung die Abdeckung mit privaten Rundfunkangeboten im ländlichen Raum verbessert. Die Lokaljournalismusförderung (§ 35 des Staatsvertrags) wird laut Begründung so umgestellt, dass die mögliche Förderung je Antragstellenden erhöht wird und gezielt Gemeinden, Bezirke oder Landkreise mit unzureichender lokaljournalistischer Versorgung unterstützt werden. Der Staatsvertrag selbst umfasst laut Inhaltsübersicht 7 Abschnitte mit u. a. Regelungen zu Zulassung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten, Werbung/Sponsoring, Medienanstalt-Organisation, Medienrat, Aufsicht und Ordnungswidrigkeiten.
⚡ Einordnung
Das Dokument ist ein Gesetzentwurf der Landesregierung (2. Neudruck), eingegangen am 04.03.2026 und ausgegeben am 17.03.2026. Laut Text haben die Regierungschefs von Berlin und Brandenburg den Staatsvertrag am 13.03.2026 bzw. 3.03.2026 unterzeichnet (Datumsangaben im Dokument so angegeben, Widerspruch zwischen Eingangsdatum und genannten Unterschriftsdaten nicht aufgelöst). Die Landesregierung benennt als zuständige Stelle die Ministerin und Chefin der Staatskanzlei. Als Verfahrensbeteiligte im Sinne der Unterrichtungsvereinbarung nach Artikel 94 der Landesverfassung wird 'Keine' angegeben. Die Landesregierung nennt als eingeschränkte Grundrechte Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (informationelle Selbstbestimmung), Artikel 11 Absatz 1 der Landesverfassung (Datenschutz) und Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung (Berufsfreiheit). Verwiesen wird zudem auf den Medienstaatsvertrag, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und den Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg.