❓ Windenergieanlage - Anrechnung von Flächen außerhalb geplanter Windenergiegebiete auf das Teilflächenziel von 2,2 % zum 31.12.2032 im Land Brandenburg
📋 Worum geht es?
Die Anfrage betrifft das bundesgesetzliche Flächenziel für Windenergie in Brandenburg: Bis 31.12.2027 müssen mindestens 1,8 % und bis 31.12.2032 mindestens 2,2 % der Landesfläche für Windkraft ausgewiesen werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 WindBG können dabei auch bereits bebaute Flächen im Umkreis einer Rotorblattlänge um eine in Betrieb befindliche Windenergieanlage angerechnet werden, auch wenn sie außerhalb eines planerisch ausgewiesenen Windenergiegebiets liegen – allerdings nur auf das Ziel zum 31.12.2032, nicht auf das Ziel zum 31.12.2027. Die Fragestellerin möchte wissen, in welchem Umfang diese Anrechnungsmöglichkeit in den fünf Regionalen Planungsgemeinschaften Brandenburgs genutzt wird bzw. werden soll.
👥 Wer ist betroffen?
Die fünf Regionalen Planungsgemeinschaften Brandenburgs (Uckermark-Barnim, Havelland-Fläming, Oderland-Spree, Lausitz-Spreewald, Prignitz-Oberhavel), die Landesregierung Brandenburg sowie Kommunen mit Bauleitplanung bzw. Flächennutzungsplänen für Windenergie.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellerin fragt: (1-5) In welchem Umfang und mit welcher Gesamtfläche werden bzw. wurden in den jeweiligen fünf Regionalen Planungsgemeinschaften Flächen bereits in Betrieb befindlicher und genehmigter Windenergieanlagen außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete auf das 2,2 %-Teilflächenziel zum 31.12.2032 angerechnet, und falls nicht, warum nicht; (6) wie Flächen aus kommunaler Bauleitplanung bzw. Flächennutzungsplänen beim Teilflächenziel berücksichtigt werden; (7) ob bei Nichtanrechnung solcher Flächen das 2,2 %-Ziel überschritten würde und in welcher Höhe.
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält nur die Kleine Anfrage mit den sieben Fragen; die Antwort der Landesregierung liegt in diesem Dokument noch nicht vor.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der Abgeordneten Jenny Meyer (BSW-Fraktion) eingereicht und ist am 04.03.2026 eingegangen. Sie verweist auf das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) sowie Sonderregelungen im Baugesetzbuch und Raumordnungsgesetz, die am 01.02.2023 in Kraft getreten sind, und auf § 4 Abs. 1 Satz 3 WindBG als Rechtsgrundlage für die beschriebene Anrechnungsmöglichkeit. Eine Antwort der Landesregierung mit konkreten Zahlen ist im vorliegenden Dokument nicht enthalten.