❓ Politisches Symbol - "Rote Dreiecke" als ständiger Verdachtsfall?
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt einen Vorfall bei einer Gedenkveranstaltung am 08.02.2026 in Ziegenhals, bei dem Polizeibeamte einen Fahnenträger des VVN-BdA kontrollierten, weil dessen Vereinsfahne ein rotes Dreieck zeigte. Die Fragesteller sehen darin eine ungerechtfertigte Verfolgung, da sich das VVN-Symbol (gleichseitiges Dreieck, der historische 'rote Winkel' der KZ-Häftlinge) nach ihrer Darstellung optisch vom 'Hamas-Dreieck' (gleichschenklig) unterscheide, dessen Verwendung nach §§ 86, 86a StGB strafbar sein kann. Die Landesregierung antwortet dazu mit Verweis auf eine frühere Kleine Anfrage (Drucksache 8/2106).
👥 Wer ist betroffen?
Mitglieder und Fahnenträger des VVN-BdA, die Polizei und Staatsanwaltschaft des Landes Brandenburg sowie Teilnehmer von Gedenkveranstaltungen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller fragen: ob es Maßgaben der Polizeibehörden oder Staatsanwaltschaften zum Umgang mit dem 'Roten Dreieck' bzw. dem VVN-Symbol gibt und warum trotzdem gezielt danach kontrolliert werde; wie die Landesregierung ihre Weisungsbefugnisse nutzen will, um eine aus Sicht der Fragesteller stattfindende 'Drangsalierung und Kriminalisierung' der Verwendung des VVN-Symbols zu beenden; welche Begründung der Einstufung der Fahne als im Kontext der Veranstaltung 'nicht verboten' zugrunde liege; und ob das Symbol außerhalb einer Gedenkveranstaltung als 'verboten' angesehen werde.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass es weder im Bereich der Justiz noch der Innenverwaltung Anweisungen oder Vorgaben zum Umgang mit dem 'Roten Dreieck' gebe; die strafrechtliche Relevanz werde stets im Einzelfall geprüft. Bei der Versammlung am 08.02.2026 in Ziegenhals (Landkreis Dahme-Spreewald) hätten Polizeibeamte die Fahne wegen einer dem Anschein nach möglichen Gleichartigkeit mit dem strafrechtlich relevanten 'HAMAS-Dreieck' (§§ 86, 86a StGB) in Augenschein genommen; nach Feststellung der Aufschrift 'VVN Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten' sei eine Strafbarkeit ausgeschlossen und die Maßnahme ohne Kontaktaufnahme zur Staatsanwaltschaft beendet worden. Polizeivollzugsbeamte würden im Rahmen von Aus- und Weiterbildung sowie anlassbezogen geschult; derzeit sehe die Landesregierung keinen Anlass für fachaufsichtliche Maßnahmen. Zu den Fragen 3 und 4 verweist die Landesregierung auf ihre Antworten zu den Fragen 1 und 2.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der BSW-Fraktion (Abgeordneter Sven Hornauf) eingereicht, die Antwort der Landesregierung liegt vor und wurde vom Minister des Innern und für Kommunales erteilt. Die Landesregierung verweist mehrfach auf die Antwort zur früheren Kleinen Anfrage Nr. 753 (Drucksache 8/2106) zum Thema 'rotes Dreieck' im Kontext des Betätigungs- und Kennzeichenverbots der Vereinigung HAMAS. Die Fragesteller bewerten den Vorgang als Teil einer aus ihrer Sicht 'unseligen Tradition' gezielter Verfolgungshandlungen seit 2025 – dies ist die Einschätzung der Fragesteller, keine Feststellung der Landesregierung.