📄 Untersuchungsausschuss - Einsetzung und Ausstattung eines Untersuchungsausschusses zur "Untersuchung des Handelns der Landesregierung Brandenburg hinsichtlich der Kostenerstattung für die Flüchtlingsunterbringung im Landkreis Ostprignitz-Ruppin und der Wahrnehmung der Aufsicht über die Erfüllung der Pflichtaufgabe der Flüchtlingsunterbringung durch den Landkreis Ostprignitz-Ruppin (UA OPR)" gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes
📋 Worum geht es?
Der Landtag Brandenburg hat in seiner 30. Sitzung am 18. März 2026 die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (UA OPR) beschlossen. Der Ausschuss soll das Handeln der Landesregierung bei der Kostenerstattung für die Flüchtlingsunterbringung im Landkreis Ostprignitz-Ruppin seit 2014 sowie die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landkreis untersuchen. Zusätzlich sollen wirtschaftliche Beziehungen des Landkreises zu privaten Vertragspartnern und der Umgang der Landesregierung mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu diesem Komplex beleuchtet werden.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Landesregierung Brandenburg, der Landkreis Ostprignitz-Ruppin und dessen Landrat, die Stadt Rheinsberg, beauftragte Wachschutz- und Unterbringungsfirmen (u. a. die im Dokument genannte FR23 GmbH), die Staatsanwaltschaft Neuruppin sowie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Beschluss setzt den Untersuchungsausschuss ein und legt vier Themenkomplexe mit insgesamt 29 Einzelfragen fest: I. rechtliche und tatsächliche Grundlagen der Kostenerstattung durch das Land, II. Wahrnehmung der Aufsichtspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landkreis, III. wirtschaftliche Beziehungen des Landkreises zu privaten Dritten bei der Unterbringung, IV. Umgang der Landesregierung mit den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu diesen Geschäften. Der Ausschuss soll u. a. den Landrat, Vertreter der Landesregierung, Straf- und Verfassungsrechtler sowie weitere Experten befragen und einen Abschlussbericht mit Schlussfolgerungen für künftige Regelungen der Kostenerstattung erarbeiten.
🔎 Das Wichtigste im Detail
Der Ausschuss besteht aus neun stimmberechtigten ordentlichen und neun stellvertretenden Mitgliedern plus Vorsitz. Sitzverteilung: Vorsitz (ohne Stimmrecht) SPD, stellvertretender Vorsitz (mit Stimmrecht) AfD; im Übrigen SPD 4 Mitglieder, AfD 3 Mitglieder (inkl. stellv. Vorsitz), BSW 1 Mitglied, CDU 1 Mitglied. Jede im Landtag vertretene Fraktion kann pro Kalendermonat Mittel in Höhe von 1/12 der veröffentlichten Personaldurchschnittskosten einer Stelle der Wertigkeit E14 für Personal- und Sachausgaben im Zusammenhang mit der Ausschussarbeit abrufen; nicht verbrauchte Mittel bleiben bis Ende des Haushaltsjahres nutzbar und sind nachweispflichtig. Der Ausschuss wird organisatorisch von der Landtagsverwaltung betreut; der im Dokument enthaltene Text zu weiteren Personal- und Sachmitteln bricht am Seitenende ab, sodass hierzu keine vollständigen Angaben vorliegen.
⚡ Einordnung
Der Beschluss wurde vom Landtag Brandenburg in der 30. Sitzung am 18. März 2026 zu TOP 7 gefasst, Rechtsgrundlage ist Artikel 72 Absatz 1 der Landesverfassung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes. Der Untersuchungszeitraum erstreckt sich von 2014 bis zum Einsetzungsdatum. Im Text namentlich genannt werden der Landrat von Ostprignitz-Ruppin, Ralf Reinhardt, sowie als Beispiel für ein Unternehmen die FR23 GmbH; zu etwaigen Näheverhältnissen oder finanziellen Vorteilen des Landrats enthält der Beschluss ausdrücklich nur Untersuchungsfragen, keine festgestellten Tatsachen. Das Dokument ist der Einsetzungsbeschluss selbst und enthält keine Ermittlungsergebnisse oder Antworten der Landesregierung.