❓ Wahlwerbung - Einhaltung des Bundesfernstraßengesetzes - Wahlwerbeanlagen im Bereich B 166/L 28 (Passow)
📋 Worum geht es?
Die Fragesteller berichten, dass im Bereich der Kreuzung der Bundesstraße B 166 mit der Landesstraße L 28 bei Passow (Landkreis Uckermark, außerhalb geschlossener Ortschaft) zwei großformatige Wahlwerbebanner zur Landratswahl im Landkreis Uckermark aufgestellt wurden. Nach § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) gelten außerhalb von Ortsdurchfahrten Abstandsregeln für Hochbauten und Außenwerbeanlagen: ein Anbauverbot bis 20 Meter und eine Zustimmungspflicht der obersten Landesstraßenbaubehörde bis 40 Meter vom Fahrbahnrand. Die Fragesteller wollen klären, ob diese Vorschriften bei den Bannern eingehalten wurden.
👥 Wer ist betroffen?
Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg als zuständige Behörde, die Landesregierung, sowie die Aufsteller der Wahlwerbung für die Landratswahl im Landkreis Uckermark.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller fragen: 1. Ist dem Landesbetrieb Straßenwesen die Aufstellung der Banner bekannt? 2. In welchem Abstand zur Fahrbahn befinden sich die Anlagen jeweils? 3. Liegen sie innerhalb der 20-Meter-Anbauverbotszone oder der 40-Meter-Zustimmungszone? 4. Liegt eine Zustimmung der Straßenbaubehörde vor? 5. Falls ja: wann, von welcher Behörde, mit welchen Auflagen? 6. Falls nein: Wurden Maßnahmen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands eingeleitet und welche? 7. Hat der Landesbetrieb eine fernstraßenrechtliche Prüfung vorgenommen und mit welchem Ergebnis?
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält nur die Anfrage der AfD-Fraktion; eine Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor.
⚡ Einordnung
Die Kleine Anfrage wurde von den Abgeordneten Daniel Münschke und Norbert Rescher (AfD-Fraktion) eingereicht und am 20.03.2026 ausgegeben. Eine Antwort der Landesregierung ist im Dokument nicht enthalten. Die Fragesteller verweisen auf § 9 Abs. 1, 2 und 6 FStrG als rechtliche Grundlage ihrer Fragen.