❓ Frühförderung - Gewährleistungs- und Steuerungsverantwortung des Landes bei der Umsetzung der Komplexleistung Frühförderung nach SGB IX
📋 Worum geht es?
Die Anfrage betrifft die Frühförderung für Kinder mit (drohender) Behinderung bis zum Schuleintritt, die in Brandenburg als sogenannte Komplexleistung erbracht werden kann. Diese verbindet medizinische Reha-Leistungen mit Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die Fragestellerin möchte wissen, wie das Land seine Verantwortung für eine einheitliche Umsetzung dieser Leistung wahrnimmt.
👥 Wer ist betroffen?
Kinder mit Entwicklungsrisiken oder Behinderungen und ihre Familien, interdisziplinäre Frühförderstellen, die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Eingliederungshilfe sowie die Verbände der Krankenkassen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellerin fragt unter anderem: Wie stellt die Landesregierung eine landesweit einheitliche Umsetzung der §§ 14, 19 und 46 SGB IX sicher? Welche Steuerungs- und Kontrollinstrumente gibt es zur fristgerechten Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX? Wie wird die koordinierte Teilhabeplanung nach § 19 SGB IX überwacht? In welchen Regionen fehlen noch rechtssichere Vergütungsvereinbarungen und was unternimmt das Land dort? Wie sind Koordination, Diagnostik und Förderplanung strukturell und finanziell abgesichert? Welche Monitoring-, Dokumentations- und Berichtspflichten bestehen? Bis wann erwartet die Landesregierung eine flächendeckende Umsetzung, und welche Maßnahmen sind bei anhaltend unvollständiger Umsetzung vorgesehen?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass sie mit der Brandenburgischen Frühförderungs-Ersatzverordnung (BbgFrühErsV) den rechtlichen Rahmen für einen landeseinheitlichen Interdisziplinären Förder- und Behandlungsplan (als Teilhabeplan nach § 19 SGB IX) geschaffen hat, dieser aber nur gilt, wenn vor Ort eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wird. Der Abschluss solcher Vereinbarungen liegt allein bei den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe, den Krankenkassenverbänden und den Leistungserbringern; das Land selbst ist weder Leistungsträger noch an diesen Vereinbarungen beteiligt. Zur Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX verweist das Land im Rahmen seiner Rechtsaufsicht gegenüber den örtlichen Trägern auf die Einhaltung der Vorschrift. Nach Angaben der Landesregierung bestehen Berichtspflichten der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen der Kostenerstattung nach § 16 AG-SGB IX (Fallzahlen, Kosten); weitere gesetzliche Berichtspflichten bestehen nicht. Zu den Fragen, in welchen Regionen rechts- und vergütungssichere Vereinbarungen fehlen (Frage 4) und bis wann eine flächendeckende Umsetzung zu erwarten ist (Fragen 7 und 8), erklärt die Landesregierung, ihr lägen hierzu keine flächendeckenden Erkenntnisse vor, weshalb eine Einschätzung nicht möglich sei.
⚡ Einordnung
Die Anfrage stammt von der fraktionslosen Abgeordneten Melanie Matzies (Kleine Anfrage Nr. 922, Drucksache 8/2468); eine Antwort der Landesregierung liegt mit dieser Drucksache vor, erteilt durch den Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Landesregierung benennt als Rechtsgrundlagen die §§ 14, 19, 42, 46, 76, 79, 99 und 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX, die Frühförderungsverordnung (FrühV) sowie die BbgFrühErsV (in Kraft seit 1. September 2022) und § 3 bzw. § 16 AG-SGB IX Brandenburg. Zu mehreren zentralen Fragen (u. a. regionale Umsetzungslücken und ein Zeitpunkt für flächendeckende Umsetzung) erklärt die Landesregierung ausdrücklich, ihr lägen keine flächendeckenden Erkenntnisse vor.