❓ Verfassungsschutz - Schutz des freien Mandats und der mandatsbezogenen Kommunikation bei der Tätigkeit des Verfassungsschutzes Brandenburg
📋 Worum geht es?
Die Fragesteller thematisieren, wie der Verfassungsschutz Brandenburg bei seiner Arbeit sicherstellt, dass Abgeordnete des Landtages und ihre mandatsbezogene Kommunikation nicht unmittelbar oder mittelbar nachrichtendienstlich beobachtet oder ausgewertet werden. Die Landesregierung antwortet mit Verweis auf das freie Mandat nach Artikel 38 Grundgesetz und Artikel 56 der Landesverfassung sowie auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2013 zur Abgeordnetenbeobachtung.
👥 Wer ist betroffen?
Landtagsabgeordnete des Landes Brandenburg, deren Mitarbeiter sowie Bürger, Hinweisgeber und weitere Personen, die mit Abgeordneten kommunizieren; zuständig ist die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Gefragt wird unter anderem: Welche Vorgaben schützen das freie Mandat beim Verfassungsschutz? Werden Mandatsstatus oder politische Funktion bei der Datenspeicherung erfasst? Welche Vorkehrungen verhindern eine mittelbare Erfassung mandatsbezogener Kommunikation (z. B. über Kommunikationspartner, Metadaten, Beziehungsnetze)? Erfolgt vor dem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel eine Prüfung auf Bezug zur Abgeordnetentätigkeit, und wie wird das dokumentiert und kontrolliert? Wie viele Fälle seit 2014 betrafen Abgeordnete oder deren Mitarbeiter? Wie wird eine mögliche Abschreckungswirkung auf Hinweisgeber berücksichtigt? Gelten besondere Prüfmaßstäbe für Mitarbeiter von Abgeordneten?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass die Beobachtung von Abgeordneten einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt, die individuell erfolgt, in regelmäßigen Abständen wiederholt und in einem Vermerk dokumentiert wird; vor erstmaliger Beobachtung ist die Zustimmung des für Inneres zuständigen Regierungsmitglieds erforderlich. Äußerungen und Abstimmungen im Parlament, in Ausschüssen oder Fraktionssitzungen sind laut Landesregierung nach Artikel 57 der Landesverfassung grundsätzlich von der Informationssammlung ausgeschlossen. Soweit Angaben zu politischer Funktion oder Mandatsstatus bekannt sind, werden sie laut Antwort im nachrichtendienstlichen Informationssystem zugespeichert, ohne dass konkrete Datenfelder genannt werden. Spezielle organisatorische Vorkehrungen gegen eine mittelbare Erfassung mandatsbezogener Kommunikation bestehen laut Landesregierung nicht, da dies im Rahmen der ohnehin vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werde. Für Mitarbeiter von Abgeordneten gelten laut Antwort dieselben Vorgaben wie für Abgeordnete selbst, sofern der Behörde die Mitarbeiterstellung bekannt ist. Zur Anzahl der Fälle seit 2014 mit Bezug zu Abgeordneten oder deren Mitarbeitern sowie zu deswegen unterlassenen oder beendeten Maßnahmen erklärt die Landesregierung, dass hierzu keine statistische Erfassung erfolgt. Die Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission ergeben sich laut Antwort aus § 25 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes, zusätzlich können nach § 25a Untersuchungen eines Ständigen Bevollmächtigten durchgeführt werden.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde die Kleine Anfrage Nr. 926 (Drucksache 8/2485) von den Abgeordneten Lena Kotré und Norbert Rescher (AfD-Fraktion); die Antwort der Landesregierung liegt mit dieser Drucksache vor und wurde vom Minister des Innern und für Kommunales erteilt. Die Landesregierung verweist auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2013 (2 BvR 2436/10 und 2 BvE 6/08) sowie auf § 6 Absatz 3, § 25 und § 25a des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes und auf Artikel 38 Grundgesetz, Artikel 56 und 57 der Landesverfassung. Zu den Fragen nach konkreten Fallzahlen seit 2014 (Fragen 6 und 11) gibt die Landesregierung an, dass keine statistische Erfassung erfolgt. Eine detailliertere Darstellung der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde wird laut Landesregierung mit Verweis auf das Staatswohl und mögliche Nachteile für die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder nicht gegeben.