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BrandenburgGesetzentwurf

⚖️ Ladenöffnungszeit - Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes

1. April 2026Dokument 8/2625 · WP 8Brandenburg
LadenöffnungszeitenVollautomatisierte VerkaufsstellenSonn- und FeiertagsschutzNahversorgungÖrtliche Ordnungsbehörde

📋 Worum geht es?

Der Gesetzentwurf der Landesregierung ändert das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz, um auf die Verbreitung vollautomatisierter, teilweise personenlos betriebener Verkaufsstellen im Einzelhandel zu reagieren. Bisher gilt für solche Verkaufsstellen grundsätzlich der gleiche Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen wie für klassische Geschäfte mit Personal, während reine Warenautomaten davon ausgenommen sind. Mit einem neuen Paragrafen 8a soll diese Ungleichbehandlung aufgehoben und eine Öffnung auch an Sonn- und Feiertagen ermöglicht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind Betreiber vollautomatisierter Verkaufsstellen im Land Brandenburg, die örtlichen Ordnungsbehörden, die über die Zulassung entscheiden, sowie Bürgerinnen und Bürger als Kundschaft, insbesondere in ländlichen und unterversorgten Gebieten. Als Verfahrensbeteiligte werden im Dokument genannt: Landkreistag Brandenburg, Städte- und Gemeindebund Brandenburg, Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V., Ver.di Landesbezirk Berlin-Brandenburg, die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, das Katholische Büro Berlin-Brandenburg sowie die IHK Cottbus, IHK Ostbrandenburg und IHK Potsdam.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Landesregierung schlägt vor, einen neuen §8a in das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz einzufügen. Danach kann die örtliche Ordnungsbehörde per ordnungsbehördlicher Verordnung für ihren Bezirk zulassen, dass vollautomatisierte Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 250 Quadratmetern an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember nach 14 Uhr öffnen dürfen, sofern sie in dieser Zeit ohne Verkaufspersonal betrieben werden. Bei ihrer Entscheidung soll die Behörde berücksichtigen, ob ein tatsächlicher Versorgungsbedarf besteht, ob der Sonn- und Feiertagsschutz gewahrt bleibt und welche Auswirkungen auf den örtlichen Einzelhandel und die öffentliche Ordnung zu erwarten sind. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

🔎 Konkrete Inhalte

Die Landesregierung begründet den Gesetzentwurf damit, dass das bestehende Ladenöffnungsgesetz als Arbeitsschutzgesetz auf klassische personalbesetzte Verkaufsstellen ausgerichtet ist, aber auch für personenlos betriebene vollautomatisierte Läden den regulären Ladenschluss vorschreibt, während reine Warenautomaten ausgenommen sind. Laut Begründung gab es im September 2025 im Land Brandenburg zwei solche vollautomatisierten Verkaufsstellen mit rund 180 bzw. 30 Quadratmetern Verkaufsfläche. Die Verkaufsflächenbegrenzung auf 250 Quadratmeter wird damit begründet, dass sie eine klare Abgrenzung ermögliche und ein ausreichendes Sortiment für die wohnortnahe Grundversorgung erlaube, ohne großflächigen Einzelhandel einzuschließen. Die Landesregierung erklärt, das Konnexitätsprinzip gemäß Artikel 97 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Landesverfassung sei nicht einschlägig; die Begründung dazu bricht im vorliegenden Dokumentauszug ab.

⚡ Einordnung

Das Dokument ist ein Gesetzentwurf der Landesregierung, zuständig ist laut Dokument das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die letzte Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes erfolgte laut Dokument durch Gesetz vom 25. April 2017 (GVBl. I Nr. 8); das Grundgesetz stammt vom 27. November 2006 (GVBl. I S. 158). Als Verfahrensbeteiligte wurden die im Abschnitt 'affected' genannten Institutionen angehört. Eine konkrete Fristsetzung oder Kostenangabe enthält der vorliegende Dokumentauszug nicht.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2625, Wahlperiode 8, eingereicht 1. April 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.