⚖️ Grundsteuer - Gesetz zur Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens und weiterer Vorschriften bei der Erhebung der Grundsteuer im Land Brandenburg (Brandenburgisches Grundsteuergesetz - BbgGrStG)
📋 Worum geht es?
Der Gesetzentwurf der BSW-Fraktion soll Kommunen in Brandenburg die Möglichkeit geben, bei der Grundsteuer B künftig unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und für Nichtwohngrundstücke festzulegen, statt wie bisher nur einen einheitlichen Hebesatz. Zusätzlich soll eine landesrechtliche Regelung geschaffen werden, die bestandsgeschützte kleingärtnerische Nutzungen aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 bei der Grundsteuer einheitlich behandelt. Hintergrund ist laut Gesetzentwurf die Grundsteuerreform des Bundes, die nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 notwendig wurde.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Kommunen in Brandenburg als hebesatzberechtigte Gemeinden, Eigentümer und Bewohner von Ein-, Zwei- und Reihenhäusern, Eigentümer gewerblich genutzter Grundstücke sowie Pächter und Eigentümer (oft Kommunen) von Kleingartenparzellen mit bestandsgeschützten größeren Gebäuden oder Wohnnutzungen aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die BSW-Fraktion schlägt vor, den Kommunen ein optionales, zusätzliches Hebesatzrecht einzuräumen, mit dem sie innerhalb der Grundsteuer B unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festlegen können, begrenzt durch eine Obergrenze für den Hebesatz bei Nichtwohngrundstücken zur Vermeidung von Steuerwettbewerb. Zudem soll eine landesspezifische Ergänzung der Bewertungsvorschriften bestandsgeschützte Kleingartenparzellen aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 einheitlich nach § 240 Abs. 1 Bewertungsgesetz (also wie Parzellenfläche, nicht als Wirtschaftsgebäude) besteuern.
🔎 Konkrete Inhalte
Laut Gesetzentwurf führt die Anwendung des sogenannten Bundesmodells bei der Grundsteuer in einigen Brandenburger Kommunen trotz insgesamt angestrebter Aufkommensneutralität zu Mehrbelastungen bestimmter Grundstücksarten, insbesondere bei Ein-, Zwei- und Reihenhäusern. Die Fraktion verweist darauf, dass das Land Brandenburg bislang das Bundesmodell unverändert anwendet, obwohl Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG den Ländern abweichende Regelungen erlaubt. Zudem führe die Bundesregelung des § 20a Nr. 7 und 8 Bundeskleingartengesetz dazu, dass bestandsgeschützte Kleingartengebäude über 24 bzw. 30 m² nach § 240 Abs. 3 Bewertungsgesetz als Wirtschaftsgebäude bewertet und damit deutlich höher besteuert würden; die Grundsteuer könne laut § 5 Abs. 5 Bundeskleingartengesetz auf die Pächter umgelegt werden. Die Fraktion verweist zur Begründung ihrer Gesetzgebungskompetenz auf ein Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdienstes vom 09.09.2025 sowie auf ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.01.2026 (3 K 3156/25) zur Zulässigkeit einer Änderung der Grundsteuermesszahl in Berlin.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde der Gesetzentwurf von der BSW-Fraktion im Landtag Brandenburg, 8. Wahlperiode, Drucksache 8/2645, eingegangen am 10.04.2026 (Neudruck, ausgegeben am 16.04.2026). Das Dokument ist ein Gesetzentwurf; eine Stellungnahme oder Beschlussfassung des Landtags liegt in diesem Auszug nicht vor. Genannt werden das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14 u.a.), das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 29.11.2019 (BGBl. I S. 1794), die Bundestags-Drucksache 19/13453 vom 23.09.2025, das Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdienstes vom 09.09.2025 sowie das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 17.01.2026 (3 K 3156/25).