❓ Demonstration - Unangemeldete Versammlungen in Brandenburg
📋 Worum geht es?
Die Anfrage des Abgeordneten Sven Hornauf (BSW-Fraktion) behandelt unangemeldete Versammlungen in Brandenburg und deren strafrechtliche Verfolgung nach § 26 Nr. 2 Versammlungsgesetz, der die Durchführung einer öffentlichen Versammlung ohne vorherige Anmeldung unter Strafe stellt. Die Landesregierung, vertreten durch den Minister des Innern und für Kommunales, beantwortet Fragen zu Ermittlungsverfahren, Anklagen, Strafbefehlen, Einstellungen und Verurteilungen in den Jahren 2020 bis 2025 sowie zum Umgang der Polizei mit nicht angemeldeten und spontanen Versammlungen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Versammlungen in Brandenburg, die Polizei des Landes Brandenburg, die Staatsanwaltschaften des Landes sowie die Landesregierung als antwortende Instanz.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller erfragen: 1) Anzahl der Ermittlungsverfahren, Anklagen, Strafbefehle und Einstellungen wegen Verstößen gegen § 26 Nr. 2 VersammlG 2020-2025; 2) den Anteil eingeleiteter Ermittlungsverfahren an der Zahl nicht angemeldeter Versammlungen; 3) die Anzahl der Verurteilungen im selben Zeitraum; 4) Vorgaben der Polizei im Umgang mit unangemeldeten Versammlungen und Auflösungsgründe; 5) die Unterscheidung zwischen strafbaren unangemeldeten und nicht strafbaren spontanen Versammlungen; 6) ob es Dienstanweisungen oder Handreichungen dazu gibt; 7) Zahlen zu angemeldeten Spontandemonstrationen und deren Auflösung; 8) und 9) Anzahl gerichtlicher Verfahren zur Überprüfung polizeilicher Maßnahmen und deren Ausgang.
🔎 Was wurde geantwortet?
Laut Antwort der Landesregierung wurden z.B. 2022 208 Ermittlungsverfahren gegen bekannte Täter eingeleitet (11 Anklagen, 7 Strafbefehle, 154 Einstellungen), 2024 waren es 122 Verfahren (0 Anklagen, 6 Strafbefehle, 94 Einstellungen); bei unbekannten Tätern gab es 2022 sogar 1.066 Verfahren mit 1.064 Einstellungen. Die Zahl der Verurteilungen lag zwischen 1 (2020, 2021, 2024) und 3 (2022). Eine Statistik zum Anteil an allen nicht angemeldeten Versammlungen führt das Polizeipräsidium laut Antwort nicht. Nach Angaben der Landesregierung ist die bloße Nichtanmeldung kein Auflösungsgrund; eine Auflösung komme nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Brokdorf-Beschluss 1985, Urteil 2011) nur als letztes Mittel zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht. Spontanversammlungen seien laut Antwort versammlungsrechtlich nicht anmeldepflichtig; ein Anfangsverdacht nach § 26 Nr. 2 VersammlG ergebe sich dagegen aus Vorbereitungshandlungen wie Plakaten, Bannern oder vorheriger Bekanntgabe. Neben Aus- und Fortbildung gebe es anlassbezogene rechtliche Hinweise, aber keine gesonderten Dienstanweisungen. Zu unangemeldeten Versammlungen habe es laut Antwort keine verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegeben.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der BSW-Fraktion (Abgeordneter Sven Hornauf) eingereicht; es handelt sich um die Antwort der Landesregierung (Minister des Innern und für Kommunales) auf die Kleine Anfrage Nr. 934, Drucksache 8/2511. Die Zahlen basieren laut Landesregierung auf dem staatsanwaltschaftlichen System MESTA und erfassen nur bereits bei den Staatsanwaltschaften anhängige Verfahren. Die Landesregierung verweist auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14. Mai 1985, 1 BvR 233/81 – Brokdorf; Urteil vom 22. Februar 2011, 1 BvR 699/06) als rechtliche Grundlage für die Auflösungspraxis. Zu Frage 2 und 7 erklärt die Landesregierung, dass keine entsprechenden Statistiken vorgehalten werden.