❓ Medienberichterstattung - Ablehnung einer Meinungsäußerung aus inhaltlich-politischen Gründen beim Rundfunk Berlin-Brandenburg - Anlassfall Martenstein-Kolumne
📋 Worum geht es?
Die Fragesteller beziehen sich auf einen Artikel des Journalisten Harald Martenstein, wonach der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) im September 2025 die Ausstrahlung eines seiner Kolumnenbeiträge abgelehnt habe. Laut den Fragestellern sei die Ablehnung nicht mit Unwahrheit, Rechtswidrigkeit oder Verstößen gegen journalistische Standards begründet worden, sondern mit der inhaltlichen Argumentationslinie und der Befürchtung einer möglichen Analogie zwischen der Bundesrepublik Deutschland und autoritären Staaten. Die Fragesteller sehen darin Anlass, die Rolle der Landesregierung im Rahmen der Rechtsaufsicht über den rbb zu hinterfragen.
👥 Wer ist betroffen?
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb), der Journalist Harald Martenstein, die Landesregierung Brandenburg als Rechtsaufsichtsbehörde sowie die Aufsichtsgremien des rbb (Rundfunkrat, Verwaltungsrat).
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller wollen wissen: 1. Ob der Landesregierung die Ablehnung des Beitrags wegen unerwünschter politischer Implikationen bekannt ist. 2. Wie die Landesregierung die Tendenz des rbb bewertet, zulässige, aber als systemkritisch eingeordnete Argumente nicht zu verbreiten. 3. Ob die Landesregierung die Gefahr sieht, dass der rbb dadurch faktisch Grenzen des politisch Sagbaren definiert, die gesetzlich nicht gefordert sind. 4. Ob es mit dem rbb-Staatsvertrag vereinbar ist, wenn Argumentationslinien in einer Zeitung erscheinen dürfen, im rbb aber ausgeschlossen werden. 5. Welche Möglichkeiten die Landesregierung im Rahmen der Rechtsaufsicht nach § 49 des rbb-Staatsvertrages sieht, strukturell zu prüfen, ob der rbb die Meinungsvielfalt sichert, ohne in redaktionelle Entscheidungen einzugreifen.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet auf die Fragen 1 bis 4 gemeinsam und verweist auf die verfassungsrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und die daraus folgende Programmhoheit der Rundfunkanstalten, wonach der rbb eigenverantwortlich über Auswahl, Gestaltung und Gewichtung seines Programms entscheidet. Die staatliche Aufsicht sei laut Landesregierung auf eine eingeschränkte Rechtsaufsicht beschränkt, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk staatsfern organisiert sein müsse; die Programmaufsicht obliege der internen Kontrolle durch den rbb-Rundfunkrat. Wegen der Staatsferne nehme die Landesregierung keine Stellungnahme zu programmlichen Fragen. Zu Frage 5 verweist die Landesregierung auf § 49 Absatz 2 Satz 3 des rbb-Staatsvertrages, wonach Maßnahmen der Rechtsaufsicht erst zulässig sind, wenn das jeweils zuständige Aufsichtsgremium (rbb-Rundfunkrat oder rbb-Verwaltungsrat) nicht oder nicht hinreichend tätig wird; die staatliche Rechtsaufsicht sei damit gegenüber der Binnenkontrolle subsidiär.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde die Kleine Anfrage (Drucksache 8/2532) von den Abgeordneten Dennis Hohloch und Norbert Rescher (AfD-Fraktion). Die Antwort der Landesregierung liegt vor und wurde namens der Landesregierung von der Ministerin und Chefin der Staatskanzlei erteilt. Die Landesregierung verweist auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sowie auf § 3 Absatz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 3 des Staatsvertrages über den Rundfunk Berlin-Brandenburg. Zu den inhaltlichen Bewertungsfragen (1 bis 4) äußert sich die Landesregierung nicht, da sie unter Verweis auf die Staatsferne des Rundfunks keine Stellungnahme zu programmlichen Fragen abgibt. Die den Fragen zugrunde liegende Darstellung des Vorgangs um die Martenstein-Kolumne stammt von den Fragestellern unter Berufung auf einen Zeitungsartikel; eine eigene Bestätigung oder Bewertung des Sachverhalts durch die Landesregierung ist dem Dokument nicht zu entnehmen.