✅ Fraktionsgesetz - Erstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
📋 Worum geht es?
Es geht um das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes, das ursprünglich vom fraktionslosen Abgeordneten André von Ossowski eingebracht wurde (Drucksache 8/2281). Der Hauptausschuss hat den Gesetzentwurf zur Vorbereitung der dritten Lesung erneut beraten und legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung vor. Die Beschlussempfehlung sieht vor, den Gesetzentwurf in der in zweiter Lesung angenommenen Fassung anzunehmen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg sowie Abgeordnete, die eine Fraktion oder Gruppe neu bilden, spalten oder aus einer Fraktion austreten.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die BSW-Fraktion forderte mit einem Änderungsantrag zwei Punkte: Erstens solle der Grundsatz der politischen Homogenität ausdrücklich als Voraussetzung für die Bildung einer Gruppe oder Fraktion bei Fraktionsspaltungen oder -austritten in den Gesetzestext aufgenommen werden. Zweitens solle das Inkrafttreten des Gesetzes auf den Beginn der 9. Wahlperiode verschoben werden, anstatt am Tag nach der Verkündung zu gelten. Der Hauptausschuss empfiehlt dem Landtag, den ursprünglichen Gesetzentwurf in der Fassung der zweiten Lesung ohne diese Änderungen anzunehmen.
🔎 Konkrete Inhalte
Der Hauptausschuss lehnte den Änderungsantrag der BSW-Fraktion mehrheitlich bei drei Enthaltungen (1:5:3) ab. Anschließend empfahl der Hauptausschuss dem Landtag mehrheitlich ohne Enthaltungen (5:4:0) die Annahme des Gesetzentwurfs in der in zweiter Lesung angenommenen Fassung der Beschlussempfehlung (Drucksache 8/2559). Laut Bericht hatte sich der Hauptausschuss zuvor in mehreren Sitzungen (u.a. 18., 19. als Sondersitzung mit mündlicher Anhörung am 5. März 2026, und 20. Sitzung am 11. März 2026) mit dem Entwurf befasst. Die SPD-Fraktion führte aus, dass laut Anhörung die derzeitige Regelung vermutlich verfassungswidrig sei und dieser Zustand umgehend beendet werden müsse; zudem gebe es laut SPD-Fraktion mehrere Maßstäbe zur Bewertung einer Gruppenbildung, sodass das Homogenitätsprinzip nicht das einzige Kriterium sein solle. Die BSW-Fraktion begründete ihren Änderungsantrag damit, dass aus ihrer Sicht beide vorgeschlagenen Änderungen juristisch notwendig seien, um das Bestimmtheitsgebot zu wahren und dem Anschein des Missbrauchs vorzubeugen; sie verwies dabei auf ein Urteil des Landesverfassungsgerichts Brandenburg vom 10. November 1994 (VfGBbg 4/94) sowie auf die Praxis des Landtags Baden-Württemberg bei einer vergleichbaren Gesetzesänderung.
⚡ Einordnung
Berichterstatter ist der Abgeordnete Björn Lüttmann (SPD). Der ursprüngliche Gesetzentwurf stammt vom fraktionslosen Abgeordneten André von Ossowski (Drucksache 8/2281 vom 16.01.2026). Vorangegangene Beschlussempfehlung des Hauptausschusses ist Drucksache 8/2559, angenommen vom Landtag in der 30. Sitzung am 18. März 2026. Der Änderungsantrag der BSW-Fraktion wurde im Hauptausschuss mit 1:5:3 abgelehnt, die Beschlussempfehlung zur Annahme des Gesetzentwurfs erfolgte mit 5:4:0. Die BSW-Fraktion verweist zur Begründung auf ein Urteil des Landesverfassungsgerichts Brandenburg vom 10. November 1994 (VfGBbg 4/94) und auf die Gesetzgebungspraxis des Landtags Baden-Württemberg.