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BrandenburgKleine AnfrageAfD

❓ Pressefreiheit - Sicherstellung des Schutzes der Pressefreiheit und des journalistischen Quellenschutzes bei der Tätigkeit des Verfassungsschutzes im Land Brandenburg

15. April 2026Dokument 8/2692 · WP 8Brandenburg
Dennis Hohloch, Lena Kotré, Norbert Rescher
PressefreiheitQuellenschutzVerfassungsschutzJournalistenVerhältnismäßigkeitsprüfung

📋 Worum geht es?

Die Anfrage befasst sich damit, wie der Verfassungsschutz Brandenburg bei seiner Arbeit den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit sowie den Schutz journalistischer Quellen berücksichtigt. Hintergrund ist laut den Fragestellern die öffentliche Debatte über Presse- und Meinungsfreiheit sowie über Begriffe wie 'Pseudojournalismus' oder 'Desinformation'. Die Landesregierung erläutert in ihrer Antwort die rechtlichen Grundlagen und die Praxis der Verfassungsschutzbehörde.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind Journalisten, Blogger, Betreiber von Online-Kanälen und sonstige publizistisch tätige Personen sowie die Verfassungsschutzbehörde Brandenburg, die Parlamentarische Kontrollkommission und die G10-Kommission.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller wollen wissen: (1) wie die Landesregierung die besondere Berücksichtigung der Presse- und Meinungsfreiheit bei Beobachtung oder Verdachtsfallbearbeitung von Journalisten sicherstellt; (2) ob und mit welchem Ergebnis Auswertungen zu im Datenbestand gespeicherten Journalisten/Bloggern vorgenommen wurden; (3) ob interne Definitionen oder Prüfkriterien zur Abgrenzung journalistischer Tätigkeit bestehen; (4) ob vor dem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel systematisch geprüft wird, ob eine Person journalistisch tätig ist; (5) welche Vorkehrungen den Schutz journalistischer Quellen bei Beobachtung, Telekommunikationsüberwachung, V-Leuten etc. sicherstellen und wie entsprechende Prüfungen dokumentiert werden; (6) wie solche Prüfungen dokumentiert und kontrolliert werden; (7) wie viele Fälle seit 2014 vorliegen (Frage im vorliegenden Textauszug nicht vollständig wiedergegeben).

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass die Verfassungsschutzbehörde nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes Informationen zu Bestrebungen sammelt und dabei stets eine Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 6 des Gesetzes vornimmt; eine journalistische Tätigkeit könne dabei als Umstand einfließen, sei aber nicht zwingend entscheidend. Im Nachrichtendienstlichen Informationssystem seien auch personenbezogene Daten zu Personen mit journalistischer oder publizistisch-medialer Tätigkeit gespeichert; als Beispiele nennt die Landesregierung die publizistische Tätigkeit von Horst Mahler sowie Beiträge im IS-Magazin INSPIRE. Eine weitergehende Auswertung sei mangels Legaldefinition von 'Journalist' nicht möglich. Es bestünden keine internen Definitionen, Arbeitshilfen oder Prüfkriterien zur Abgrenzung journalistischer Tätigkeiten. Über die allgemein für nachrichtendienstliche Maßnahmen geltenden Regeln hinausgehende besondere Vorkehrungen zum Quellenschutz gebe es nicht. Die Dokumentation von Prüfungen erfolge in der Verwaltungsakte, gegebenenfalls per Aktenvermerk; die Anordnungsbefugnis liege je nach Eingriffsintensität bei Referats- oder Abteilungsleitung, bei besonders eingriffsintensiven Maßnahmen bestehe ein Ministervorbehalt. Kontrollrechte lägen bei der Parlamentarischen Kontrollkommission (§ 25 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz) und der G10-Kommission (§ 3 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes), zudem bei der Stabsstelle Innenrevision und einem Ständigen Bevollmächtigten der Kontrollkommission. Der Dokumentauszug endet bei Frage 7, die Antwort dazu liegt im vorliegenden Text nicht vor.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde die Kleine Anfrage Nr. 951 (Drucksache 8/2563) von den Abgeordneten Dennis Hohloch, Lena Kotré und Norbert Rescher (AfD-Fraktion); die Antwort erfolgte durch den Minister des Innern und für Kommunales namens der Landesregierung. Die Landesregierung verweist mehrfach auf ihre frühere Antwort zur Kleinen Anfrage Nr. 262 (Drucksache 8/807) sowie auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (Az. 1 BvR 1072/01, 'Junge Freiheit'). Genannte Rechtsgrundlagen sind u.a. § 3, § 6 und § 25 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes sowie § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2692, Wahlperiode 8

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.