❓ Wahlwerbung - Einhaltung des Bundesfernstraßengesetzes - Wahlwerbeanlagen im Bereich B 166/L 28 (Passow)
📋 Worum geht es?
Die Fragesteller weisen darauf hin, dass im Bereich der Kreuzung der Bundesstraße B 166 mit der Landesstraße L 28 bei Passow (Landkreis Uckermark, außerhalb geschlossener Ortschaft) zwei großformatige Wahlwerbebanner zur Landratswahl aufgestellt wurden. Sie fragen, ob dabei die fernstraßenrechtlichen Abstands- und Zustimmungsvorschriften nach § 9 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) eingehalten wurden, wonach Hochbauten und Außenwerbung außerhalb von Ortsdurchfahrten einen Mindestabstand von 20 Metern zur Fahrbahn einhalten müssen und bis 40 Meter der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde bedürfen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg als zuständige Straßenbaubehörde, der Kreisverband der Partei, die die Banner aufgestellt hat, sowie die Verkehrsteilnehmer auf der B 166 bei Passow im Landkreis Uckermark.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller fragen, ob dem Landesbetrieb Straßenwesen die Aufstellung der Werbebanner bekannt ist, in welchem Abstand zur Fahrbahn die beiden Anlagen stehen, ob sie sich innerhalb der 20-Meter-Anbauverbotszone oder der 40-Meter-Zustimmungszone befinden, ob eine Zustimmung der Straßenbaubehörde vorliegt und gegebenenfalls wann, von wem und mit welchen Auflagen, ob bei fehlender Zustimmung Maßnahmen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands eingeleitet wurden und ob eine fernstraßenrechtliche Prüfung der Zulässigkeit erfolgt ist.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS) die Aufstellung bekannt war. Eine Überprüfung vor Ort ergab, dass ein Banner in 5,00 m und das andere in 18,00 m Entfernung vom befestigten Fahrbahnrand der B 166 stand – beide somit innerhalb der 20-Meter-Anbauverbotszone nach § 9 Abs. 1 FStrG. Der LS hat keine Zustimmung erteilt, ein Antrag wurde auch nicht gestellt. Es wurde ein Anhörungsverfahren gegenüber dem Kreisverband der betreffenden Partei eingeleitet. Eine fernstraßenrechtliche Prüfung ergab, dass beide Standorte selbst bei ordnungsgemäßer Antragstellung abzulehnen gewesen wären.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der AfD-Fraktion eingereicht; eine Antwort der Landesregierung liegt vor. Die Landesregierung beziffert die Abstände der beiden Banner mit 5,00 m und 18,00 m vom Fahrbahnrand der B 166 und verweist auf § 9 Abs. 1, 2 und 6 des Bundesfernstraßengesetzes. Laut Landesregierung wurde kein Zustimmungsantrag gestellt, keine Zustimmung erteilt, und ein Anhörungsverfahren gegen den Kreisverband der betreffenden Partei eingeleitet.