Zurück zur Übersicht
BrandenburgÄnderungsantragBSW

✏️ Fraktionsgesetz - Erstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes

21. April 2026Dokument 8/2710 · WP 8Brandenburg
Fraktionsgesetzpolitische HomogenitätFraktionsbildungInkrafttretenFraktionsspaltung

📋 Worum geht es?

Es handelt sich um einen Änderungsantrag der BSW-Fraktion zum Gesetzentwurf des fraktionslosen Abgeordneten André von Ossowski zur Änderung des Fraktionsgesetzes (Drucksache 8/2281 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses, Drucksache 8/2685). Der Antrag betrifft zwei Punkte: die Voraussetzungen für eine nachträgliche Fraktions- oder Gruppenbildung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die Abgeordneten des Landtags Brandenburg, insbesondere fraktionslose Abgeordnete sowie Abgeordnete, die durch Fraktionsspaltungen oder Austritte eine neue Fraktion oder Gruppe bilden wollen.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die BSW-Fraktion fordert erstens, dass eine nachträgliche Fraktions- oder Gruppenbildung zusätzlich zur Zustimmung des Landtags die Erfüllung des 'Grundsatzes der politischen Homogenität' voraussetzt. Zweitens soll Artikel 2 so geändert werden, dass das Gesetz nicht am Tag nach der Verkündung, sondern erst mit Beginn der 9. Wahlperiode des Landtags Brandenburg in Kraft tritt.

🔎 Konkrete Inhalte

Konkret schlägt die BSW-Fraktion vor, in Artikel 1 Nummer 1.a) Satz 4 nach dem Wort 'wenn' die Wörter 'der Grundsatz der politischen Homogenität erfüllt ist und' einzufügen, sowie Artikel 2 neu zu fassen, sodass das Gesetz erst mit Beginn der 9. Wahlperiode in Kraft tritt. Zur Begründung verweist die Fraktion auf ein Urteil des Landesverfassungsgerichts Brandenburg vom 10. November 1994 (VfGBbg 4/94), wonach Fraktionen ihre Aufgaben nach Artikel 67 der Landesverfassung nur sinnvoll wahrnehmen können, wenn ihre Mitglieder durch eine gleichgerichtete politische Grundhaltung verbunden sind. Die Fraktion begründet die vorgeschlagene Verschiebung des Inkrafttretens zudem mit der Praxis des Landtags Baden-Württemberg, der bei einer vergleichbaren Änderung der Geschäftsordnung einem Rechtsgutachten folgend das Inkrafttreten auf den Beginn der folgenden Wahlperiode gelegt habe, um laut diesem Gutachten einen 'missbräuchlichen Gebrauch von der Geschäftsordnungsautonomie gegen unerwünschte politische Kräfte' auszuschließen.

⚡ Einordnung

Der Änderungsantrag wurde von der BSW-Fraktion eingereicht und bezieht sich auf den Gesetzentwurf des Abgeordneten André von Ossowski (fraktionslos) vom 16.01.2026 (Drucksache 8/2281) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses (Drucksache 8/2685). Als Beleg wird ein Urteil des Landesverfassungsgerichts Brandenburg vom 10.11.1994 (VfGBbg 4/94) zitiert. Die Fraktion verweist zur Begründung des vorgeschlagenen späteren Inkrafttretens auf ein von ihr genanntes, vom Landtag Baden-Württemberg eingeholtes Rechtsgutachten. Eine Antwort oder Entscheidung des Landtags zu diesem Änderungsantrag liegt im Dokument nicht vor.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2710, Wahlperiode 8, eingereicht 21. April 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.