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BrandenburgKleine AnfrageBSW

❓ Polizeidienststelle - "Abhörzentrum" - oder (Un-)Wissenheit als Stärke?

21. April 2026Dokument 8/2743 · WP 8Brandenburg
Sven Hornauf
TelekommunikationsüberwachungGemeinsames Kompetenz- und DienstleistungszentrumDatenschutzRichtervorbehaltStaatsvertrag

📋 Worum geht es?

Die Anfrage betrifft das Gemeinsame Kompetenz- und Dienstleistungszentrum (GKDZ), eine gemeinsame Einrichtung der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit Sitz in Leipzig. Der Fragesteller bezeichnet diese Einrichtung als „Abhörzentrum“; die Landesregierung weist diese Bezeichnung zurück und beschreibt das GKDZ als technische Unterstützung der Polizeien der beteiligten Länder bei der Umsetzung bestehender, gesetzlich geregelter Befugnisse zur Telekommunikationsüberwachung. Das Zentrum soll laut Landesregierung 2027 den Betrieb aufnehmen.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie Personen, gegen die im Rahmen von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ermittelt wird.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller fragt unter anderem: Welche Firma entwickelt die Software und kommt KI zum Einsatz? Welche Personalprobleme gab es bei der beauftragten Firma? Welche Kosten sind dem Land seit 2019 entstanden und aus welcher Haushaltsstelle werden sie finanziert? Welche konkreten Überwachungsmaßnahmen und Medien sind erfasst? Welche Behörden in Brandenburg sind auftragsbefugt bzw. haben Zugriff auf Arbeitsergebnisse? Welche Instanzen kontrollieren Auftragsvergabe und Datenzugriff? Welche Rechtsgrundlagen gelten und hält die Landesregierung diese für ausreichend? Wie wird der Richtervorbehalt gesichert und welches Gericht ist zuständig? Wie wird der Zugriff der Landesdatenschutzbeauftragten auf die Einrichtung in Leipzig gewährleistet? Wie werden Auskunfts- und Löschungsansprüche der Bürger sichergestellt? Wurde die Streichung des § 75 BbgPolG beantragt? Wie lange ist das Land vertraglich gebunden und warum wurde der Standort Leipzig statt der früheren Einrichtung in der Berliner Normannenstraße gewählt?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet: Vertragspartner für die Softwareentwicklung ist die ipoque GmbH, der Zuschlag erfolgte Ende 2021 nach europaweitem Vergabeverfahren; der Einsatz von KI ist aktuell nicht vorgesehen. Die ipoque GmbH hatte infolge der Corona-Pandemie personelle Fluktuationen und Engpässe. Konkrete Finanzkennzahlen zu Kosten und Haushaltsstellen sind laut Landesregierung Bestandteil als Verschlusssache (VS-NfD) eingestufter Wirtschaftspläne und werden aus Gründen des Sabotage- und Geheimschutzes nicht veröffentlicht. Auftragsberechtigt auf Brandenburger Seite sind das Polizeipräsidium Brandenburg sowie die Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwalt; nur diese haben Zugriff auf Arbeitsergebnisse. Die Kontrolle der Telekommunikationsüberwachung erfolgt durch den Richtervorbehalt sowie durch die Landesbeauftragte für Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht. Rechtsgrundlagen sind StPO, BbgPolG, BDSG, BbgDSG und das Gesetz zum GKDZ-Staatsvertrag vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 29), dessen Inkrafttreten am 11. November 2019 bekanntgemacht wurde (GVBl. I 2020 Nr. 13). Die Landesregierung erwägt laut eigener Aussage im Rahmen einer Novelle des BbgPolG eine Neuabwägung zwischen informationeller Selbstbestimmung und Sicherheit bei der Telekommunikationsüberwachung. Zuständig bleibt jeweils das örtlich zuständige Gericht nach BbgPolG bzw. StPO. Die Landesdatenschutzbeauftragte hat laut Antwort ein Kontroll- und Betretungsrecht gegenüber dem GKDZ; Aufsichtsmaßnahmen werden dem Ministerium des Innern und dem Sächsischen Staatsministerium des Innern mitgeteilt (§ 12 Abs. 2 GKDZ-StV). Laut Landesregierung ändert sich das Auskunftsverhalten gegenüber Bürgern nicht. § 75 BbgPolG a.F. regelte laut Antwort die örtliche Zuständigkeit der Polizeipräsidien und wurde durch das Gesetz zur Polizeistrukturreform „Polizei 2020“ vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 42) obsolet, als das Polizeipräsidium zur einzigen Polizeibehörde im Land erklärt wurde. Der GKDZ-Staatsvertrag ist laut § 17 auf unbestimmte Zeit geschlossen, eine Kündigung ist zum Jahresende mit fünf Jahren Frist möglich. Als Standortgründe nennt die Landesregierung geografische Randbedingungen und die Schaffung von Georedundanz zur Ausfallsicherheit.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde die Kleine Anfrage Nr. 962 (Drucksache 8/2600) vom Abgeordneten Sven Hornauf (BSW-Fraktion); die Landesregierung hat vollständig geantwortet. Die Landesregierung weist die vom Fragesteller verwendete Bezeichnung „Abhörzentrum“ sowie die vom Fragesteller nahegelegte Gleichsetzung mit der Staatssicherheit der DDR (insbesondere in Frage 15) ausdrücklich zurück. Konkrete Finanzzahlen zu Kosten und Personalstellen wurden unter Verweis auf Geheimschutz (VS-NfD) nicht offengelegt. Der GKDZ-Staatsvertrag datiert vom 4. Dezember 2017, sein Inkrafttreten wurde am 11. November 2019 bekanntgemacht; Vertragspartner für die Software ist die ipoque GmbH (Zuschlag Ende 2021).

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2743, Wahlperiode 8

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.