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BrandenburgKleine AnfrageBSW

❓ Postbeförderung - Zustellung von Briefsendungen durch die Deutsche Post AG bei in Mehrfamilienhäusern innenliegenden Briefkästen

11. Mai 2026Dokument 8/2814 · WP 8Brandenburg
Sven Hornauf
PostzustellungBriefkastenPostgesetzSchließanlagePostgeheimnis

📋 Worum geht es?

Der Fragesteller schildert einen Fall aus Frankfurt (Oder), bei dem nach dem Einbau einer Schließanlage in einem Mehrfamilienhaus der Postbote keinen Zugang mehr zu den innenliegenden Briefkästen hat, weil er keinen Schlüssel für die Haustür besitzt. Laut dem Fragesteller hat der Vermieter der Deutschen Post AG gegen eine Kaution einen Schlüssel angeboten, was die Post abgelehnt haben soll; stattdessen habe sie laut Fragesteller verlangt, die Briefkästen öffentlich zugänglich anzubringen, was wegen Denkmalschutz nicht möglich sei. Die Anfrage thematisiert die rechtlichen Vorgaben zur Postzustellung an solchen Briefkästen.

👥 Wer ist betroffen?

Bewohner von Mehrfamilienhäusern mit innenliegenden, nicht öffentlich zugänglichen Briefkästen, Vermieter bzw. Grundstückseigentümer sowie die Deutsche Post AG als Zustelldienstleister.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller fragt: 1) Welche Vorschriften gelten für die Postzustellung bei in Wohnhäusern innenliegenden Briefkästen? 2) Kann die Deutsche Post AG vom Grundstückseigentümer verlangen, eine öffentlich zugängliche Briefempfangseinrichtung vorzuhalten bzw. die Zustellung davon abhängig machen? 3) Wie verfährt die Deutsche Post AG bei fehlendem, ungeeignetem oder unzugänglichem Hausbriefkasten, und wie erfolgt die Benachrichtigung des Empfängers unter Wahrung des Postgeheimnisses nach § 64 PostG?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet: Nach Postgesetz (PostG) und Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) müssen Briefkästen in Wohnhäusern für Postboten frei zugänglich sein, ohne abgeschlossene Türen. Die Deutsche Post AG hat kein gesetzlich durchsetzbares Recht, vom Eigentümer oder Vermieter eine bestimmte öffentlich zugängliche Briefempfangseinrichtung zu verlangen; es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Installation eines Briefkastens, die Post kann die Zustellung aber verweigern und auf Alternativen verweisen, wenn eine geeignete Vorrichtung fehlt. Nach § 12 PostG gilt ein gestaffeltes Verfahren: zunächst Zustellversuch durch Einwurf oder persönliche Aushändigung; bei Fehlschlag Ersatzzustellung an erwachsene Familienangehörige, Mitbewohner oder Vermieter (sofern keine gegenteilige Weisung des Absenders vorliegt); andernfalls Hinterlegung zur Abholung in einer Filiale mit Benachrichtigungskarte. Nach § 64 PostG erfolgt die Benachrichtigung neutral, ohne Angabe von Absender oder Inhalt; bei Registrierung (App, E-Mail) erfolgt eine ebenfalls anonyme Vorankündigung, bei Nichtabholung werden keine weiteren Informationen an Dritte weitergegeben.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde die Kleine Anfrage Nr. 996 (Drucksache 8/2722) vom Abgeordneten Sven Hornauf der BSW-Fraktion. Die Antwort der Landesregierung liegt vor und wurde namens der Landesregierung von der Ministerin für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa erteilt. Die Regierung verweist auf das Postgesetz (PostG), die Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) sowie auf § 12 PostG (Zustellverfahren) und § 64 PostG (Postgeheimnis bei Benachrichtigungen). Der im Vorbemerkungstext geschilderte Einzelfall aus Frankfurt (Oder) sowie die darin enthaltenen Angaben zum Verhalten der Deutschen Post AG und des Vermieters stammen vom Fragesteller und werden von der Landesregierung in ihrer Antwort nicht bestätigt oder kommentiert.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2814, Wahlperiode 8

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.