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BrandenburgGesetzentwurf

⚖️ Stiftung - Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Kulturstiftungsgesetzes

20. Mai 2026Dokument 8/2838 · WP 8Brandenburg
KulturstiftungStiftungsratMitbestimmungPersonalvertretungBürokratieabbau

📋 Worum geht es?

Die Landesregierung legt einen Gesetzentwurf zur Änderung des Brandenburgischen Kulturstiftungsgesetzes vor, das die Brandenburgische Kulturstiftung Cottbus-Frankfurt (Oder) betrifft. Kernpunkt ist die Aufnahme eines Mitglieds der Personalvertretungen der Stiftung in den Stiftungsrat mit Sitz und Stimme, nachdem der Stiftungsrat dies selbst beschlossen und das Land darum gebeten hatte. Zudem sollen Zuständigkeiten des Stiftungsrates angepasst, bürokratische Zustimmungserfordernisse abgebaut und Rechtsunsicherheiten beseitigt werden.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die Brandenburgische Kulturstiftung Cottbus-Frankfurt (Oder), deren Stiftungsrat, Stiftungsvorstand und Personalvertretungen (künstlerischer und technischer Personalrat), sowie die Städte Cottbus und Frankfurt (Oder) und die für Kultur und Finanzen zuständigen obersten Landesbehörden als entsendende Stellen.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Landesregierung schlägt vor: Aufnahme eines Mitglieds der Personalvertretungen der Stiftung in den Stiftungsrat mit Sitz und Stimme (abwechselnd ein Jahr künstlerischer, ein Jahr technischer Personalrat); Neufassung der Vorschriften zur Zusammensetzung des Stiftungsrates (§ 7); Wegfall bestimmter Zustimmungserfordernisse des Stiftungsrates bei Personalangelegenheiten und bei Anwendung der Landeshaushaltsordnung; Absenkung der Quoren für Beschlussfähigkeit und Sondersitzungen von Bruchteilen (ein Drittel/zwei Drittel der Mitglieder) auf feste Zahlen (drei bzw. sechs Mitglieder); Umbenennung von Leitungsfunktionen (z. B. 'Museumsdirektorin oder Museumsdirektor' zu 'Museumsdirektion') zur geschlechtergerechten Sprache; verstärkter Verweis auf die Stiftungssatzung statt detaillierter gesetzlicher Regelungen; Klarstellung zur Entscheidung über Widersprüche der Gleichstellungsbeauftragten.

🔎 Konkrete Inhalte

Der Gesetzentwurf sieht konkret vor: Änderung des § 4 (Streichung von Absatz 2, da bereits in § 15 Absatz 3 geregelt), Neufassung des § 7 zur Zusammensetzung des Stiftungsrates mit nunmehr sieben statt sechs Mitgliedergruppen (zusätzlich ein Mitglied der Personalvertretungen), Änderungen der §§ 8 bis 16 betreffend Zuständigkeiten des Stiftungsrates, Ausschussbildung, Beschlussquoren, Stiftungsvorstand und Rechnungswesen (Anwendung kaufmännischer Grundsätze des Handelsgesetzbuchs statt der §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung). Laut Landesregierung führt die Änderung zu einer geringfügigen Entlastung der Verwaltungen der entsendenden Stellen und der Stiftung, da künftig weniger Entscheidungen im Umlaufverfahren notwendig würden. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde der Gesetzentwurf von der Landesregierung, federführend zuständig ist laut Dokument die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur. Das Brandenburgische Kulturstiftungsgesetz stammt vom 30. Juni 2017 (GVBl. I Nr. 13) und wurde zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. I Nr. 7) geändert. Laut Dokument wurden auf Verwaltungsebene die Städte Cottbus und Frankfurt (Oder), die Brandenburgische Kulturstiftung Cottbus-Frankfurt (Oder), deren Personalräte sowie die Gleichstellungsbeauftragten des Landes beteiligt; weitere Beteiligungen seien nach Angabe der Landesregierung nicht erforderlich. Verwiesen wird zudem auf § 23 Absatz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 79).

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2838, Wahlperiode 8, eingereicht 20. Mai 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.