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BrandenburgKleine AnfrageAfD

❓ Gewässerausbau - Formell und materiell rechtswidriger Gewässerausbau in Brandenburg

21. Mai 2026Dokument 8/2846 · WP 8Brandenburg
Daniel Münschke
GewässerausbauPlanfeststellungsverfahrenWasserhaushaltsgesetzAltarmRechtswidrigkeit

📋 Worum geht es?

Die Anfrage bezieht sich auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2023, wonach mehrere Wiederanschlüsse von Altarmen (Mönchwinkel I und II, Stäbchen-Sieverslake, Freienbrink III) in den Jahren 2004 bis 2008 ohne die eigentlich erforderliche Planfeststellung oder -genehmigung durchgeführt wurden und damit formell und materiell rechtswidrig waren. Der Fragesteller möchte wissen, ob es über die genannten Fälle hinaus seit dem Jahr 2000 weitere planfeststellungspflichtige Gewässerausbauten in Brandenburg gab, die ohne Planfeststellung umgesetzt wurden, und welche rechtlichen Konsequenzen und Fristen damit verbunden sind.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind Gewässerausbauvorhaben und die Zulassungsbehörde in Brandenburg sowie Grundstückseigentümer in der Nähe der genannten Altarme, die im Zusammenhang mit den Gewässerausbauten Klagen wegen Flächenvernässung erhoben hatten.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller fragt: 1. Wie viele und welche planfeststellungspflichtigen Gewässerausbauten wurden seit 2000 in Brandenburg über die genannten Fälle hinaus ohne Planfeststellung umgesetzt? 2. In wie vielen dieser Fälle wurde das Planfeststellungsverfahren nachträglich nach § 68 WHG nachgeholt? 3. Auf welcher Rechtsgrundlage und über welchen Weg kann gegen die Nichtdurchführung eines Planfeststellungsverfahrens vorgegangen werden (anhand eines Beispiels)? 4. Gibt es einen Unterschied, ob eine Behörde oder ein Unternehmen das Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt hat? 5. Unterliegen nichtdurchgeführte Planfeststellungsverfahren einer Verjährungsfrist?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass der Zulassungsbehörde in Brandenburg seit dem Jahr 2000 kein weiteres planfeststellungspflichtiges Vorhaben bekannt ist, das ohne vorherige Legalisierung umgesetzt wurde, außer den in der Einleitung genannten Fällen. Die Planfeststellungsverfahren für diese Fälle wurden nicht nachgeholt. Ein betroffener Dritter habe grundsätzlich keinen einklagbaren Anspruch auf nachträgliche Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, könne aber auf Rückbau, Schutzmaßnahmen oder Entschädigung klagen. Entsprechende Klagen gegen die genannten Vorhaben seien in allen Instanzen erfolglos geblieben, weil der Nachweis fehlte, dass die Vorhaben die Flächenvernässungen der klägerischen Grundstücke verursacht hätten; die Vernässungen seien laut Landesregierung situationsbedingt, also durch die Lage der Grundstücke bedingt. Es mache keinen Unterschied, ob eine Behörde oder ein Unternehmen bzw. eine Privatperson Vorhabenträger sei, da dieselben gesetzlichen Voraussetzungen gelten. Die nachträgliche Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens unterliege keinen Verjährungsfristen; die Klägerin des zitierten Verfahrens hätte davon laut Landesregierung jedoch keinen Vorteil, da auch dann von fehlender Rechtsverletzung ausgegangen würde.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde vom AfD-Abgeordneten Daniel Münschke eingereicht (Drucksache 8/2736); die Antwort der Landesregierung liegt vor und wurde von der Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erteilt. Grundlage der Vorbemerkung ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2023 (Aktenzeichen OVG 9 B 5.15), das die oberseitigen Wiederanschlüsse der Altarme Mönchwinkel II (2004), Mönchwinkel I (2005), Stäbchen-Sieverslake (2007) und Freienbrink III (2008) sowie die Intensivierung des Anschlusses Mönchwinkel II (2008) als formell und materiell rechtswidrigen Gewässerausbau mangels Planfeststellung oder -genehmigung bezeichnet. Die Landesregierung verweist auf § 68 WHG als Rechtsgrundlage für ein nachträgliches Planfeststellungsverfahren.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2846, Wahlperiode 8, eingereicht 21. Mai 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.