❓ Schienenpersonennahverkehr - Schieneninfrastrukturbetreiber, Trassenentgelte und Urteil des EuGH zum Trassenpreisentgeltdeckel
📋 Worum geht es?
Der Europäische Gerichtshof hat die Deckelung der Trassenpreise (Schienennutzungsgebühren) des Bundes für nicht vereinbar mit EU-Recht erklärt und damit für nichtig befunden. Die Kleine Anfrage befasst sich mit den Auswirkungen dieses Urteils auf den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Brandenburg, insbesondere auf die Trassenentgelte, die das Land an verschiedene Schieneninfrastrukturbetreiber zahlt. Die Landesregierung erläutert in ihrer Antwort den Geltungsbereich des Urteils sowie die Entwicklung der Entgelte bei mehreren Betreibern von 2020 bis 2025/2026.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind das Land Brandenburg als Aufgabenträger des SPNV, die DB InfraGO AG und DB RegioNetz Infrastruktur GmbH als bundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie weitere Betreiber wie die Niederbarnimer Eisenbahn AG (NEB AG), die RegioInfra Nordost (RIN) und die Scharmützelseebahn (SSB). Mittelbar betroffen sind SPNV-Fahrgäste auf den entsprechenden Strecken, etwa der Linien RB27, RB35, RB54, RB73 und RB74.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller wollten unter anderem wissen: Auf welche Schieneninfrastrukturbetreiber sich das EuGH-Urteil bezieht; welche weiteren Betreiber es in Brandenburg gibt und welche Strecken sie mit welchem SPNV-Angebot betreiben; ob sich das Urteil nur auf reine Trassenentgelte oder auch auf weitere Entgelte (Fahrplankosten, Stornierungsentgelte, Nichtstornierungsentgelte) bezieht; wie Entgelte für Nichtstornierung entstehen; welche Beträge 2020 bis 2025 an die DB InfraGO und andere Betreiber gezahlt wurden; wie sich diese Entgelte prozentual und absolut entwickelt haben; welche Gesamtkosten dem Land durch Trassen- und Stationsnutzung entstanden sind; sowie welche finanziellen Effekte Abbestellungen von SPNV-Verkehren, insbesondere auf der RB27 im Abschnitt Wensickendorf–Schmachtenhagen, hatten.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass sich das EuGH-Urteil nur auf die bundeseigenen Unternehmen DB InfraGO AG und DB RegioNetz Infrastruktur GmbH bezieht, nicht auf andere Betreiber wie NEB AG, RIN oder SSB. Es betrifft die Entgelte für Last- und Leerfahrten, nicht aber die Regelstornierungsentgelte „Storno ≥ 31 Tage“, wohl aber Stornierungsentgelte für kürzere Zeiträume und Entgelte für Nichtstornierung. Die Trassenkosten der DB InfraGO AG stiegen von 202,9 Mio. Euro (2020) auf 270,5 Mio. Euro (2025), der Preis je Trassenkilometer Lastfahrt von 5,733 auf 6,613 Euro (2025: +6,2% gegenüber Vorjahr). Bei der NEB AG stiegen die Gesamtkosten von 2,6 auf 2,8 Mio. Euro, bei der RIN von 1,7 auf 6,3 Mio. Euro (Preisanstieg je Trkm von 6,13 auf 12,93 Euro). Die Gesamtinfrastrukturkosten (Trassen- und Stationskosten) der DB InfraGO AG stiegen von 241,4 Mio. Euro (2020) auf 319,1 Mio. Euro (2025). Zur konkreten Höhe von Mehrbelastungen durch das EuGH-Urteil selbst sowie zu Einsparungen durch frühere Abbestellungen auf NEB-Strecken (Frage 13) macht die Antwort keine Angabe; bei der Abbestellung auf der RB27 (Wensickendorf–Schmachtenhagen) zum 14.12.2025 werden für 2026 rund 0,3 Mio. Euro geringere Zahlungen an die NEB AG gegenüber dem Vorjahr erwartet.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde vom AfD-Abgeordneten Daniel Münschke eingereicht (Drucksache 8/2737); eine Antwort der Landesregierung liegt vor, erteilt durch den Minister für Infrastruktur und Landesplanung. Die Fragesteller verweisen in ihrer Vorbemerkung auf eine Aussage des zuständigen Ministers in der 14. Sitzung des Ausschusses für Infrastruktur und Landesplanung, wonach mögliche Mehrbelastungen des Landes von 66 bis 67 Millionen Euro für 2025 und 2026 entstehen könnten, falls der Bund die Kosten nicht übernimmt; diese Einschätzung wird als Aussage des Ministers wiedergegeben, nicht als bestätigte Zahl der vorliegenden Antwort. Die Landesregierung nennt konkrete Zahlen zu Trassen-, Stations- und Gesamtinfrastrukturkosten je Betreiber für die Jahre 2020 bis 2025 (Quelle: VBB GmbH) sowie Entgeltbestimmungen gemäß den Infrastrukturnutzungsbedingungen 2026 der DB InfraGO AG.