⚖️ Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des rbb-Staatsvertrages (Erster rbb-Änderungsstaatsvertrag)
📋 Worum geht es?
Der Gesetzentwurf der Landesregierung soll die Zustimmung des Landtages zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des rbb-Staatsvertrages (Erster rbb-Änderungsstaatsvertrag) herstellen. Die Regierungschefs der Länder Berlin und Brandenburg haben diesen Staatsvertrag am 04.06.2026 unterzeichnet. Nach Artikel 91 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg bedarf ein solcher Staatsvertrag der Zustimmung des Landtages durch Gesetz, um Bestandteil des in Brandenburg geltenden Rechts zu werden.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) als Anstalt des öffentlichen Rechts, dessen Aufsichtsgremien (Rundfunkrat und Verwaltungsrat), die Länder Berlin und Brandenburg, private Rundfunkveranstalter, mit denen der rbb kooperieren soll, sowie Bildungs- und Kultureinrichtungen und Bürgerinnen und Bürger, die Programmbeschwerden einreichen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Mit dem Gesetz stimmt der Landtag dem Ersten rbb-Änderungsstaatsvertrag zu. Der Staatsvertrag ändert den rbb-Staatsvertrag unter anderem durch: verbindliche Maßstäbe für Kooperationen des rbb mit privaten Rundfunkveranstaltern zur Stärkung der regionalen Vielfalt im dualen Rundfunksystem; eine Schärfung des Kernauftrags, etwa durch angemessene Berichterstattung über Plenar- und Ausschusssitzungen der Landesparlamente von Berlin und Brandenburg sowie verstärkte Zusammenarbeit mit Bildungs- und Kultureinrichtungen; zusätzliche Kompetenzen für Rundfunkrat und Verwaltungsrat, unter anderem Beratung des Direktoriums zur Strategie der Sportberichterstattung; ergänzende Regelungen zu Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere bei Vergütungsstrukturen; Erleichterungen bei Programmbeschwerden durch Lockerung von Schriftformerfordernissen und Ermöglichung elektronischer Einlegung und Bescheidung in Textform.
🔎 Konkrete Inhalte
Das Gesetz besteht aus drei Paragrafen: § 1 erteilt die Zustimmung zum Staatsvertrag und ordnet dessen Veröffentlichung an; § 2 stellt klar, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt wird; § 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Staatsvertrages im Gesetz- und Verordnungsblatt. Inhaltlich ändert der Staatsvertrag zahlreiche Vorschriften des rbb-Staatsvertrages vom 3./17. November 2023, u.a. zu Programmauftrag (§ 3), Rundfunkprogrammen (§ 4), Kooperationen (§ 6), Bildungsangeboten (§ 7), Werbung/Sponsoring (§ 10), Programmbeschwerden (§ 13), Rundfunkrat (§§ 19-21, 23-26) und Verwaltungsrat (§ 29). Programmbeschwerden müssen künftig innerhalb von zwei Monaten durch schriftlichen Bescheid entschieden werden; der Abschlussprüfer ist spätestens nach fünf Jahren zu wechseln; Verträge mit privaten Dritten über 1.000.000 Euro bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrates.
⚡ Einordnung
Das Dokument ist ein Gesetzentwurf der Landesregierung Brandenburg (Zuständigkeit: Ministerin und Chefin der Staatskanzlei), Drucksache 8/2908, eingegangen und ausgegeben am 04.06.2026. Es handelt sich nicht um eine Anfrage, daher liegt keine Antwort der Landesregierung in diesem Sinne vor, sondern der Gesetzentwurf selbst einschließlich Begründung. Der Staatsvertrag ändert den rbb-Staatsvertrag vom 3. und 17. November 2023. Verwiesen wird zudem auf den Siebten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Reformstaatsvertrag) sowie auf den Medienstaatsvertrag (u.a. §§ 26, 30a, 30d). Laut Gesetzentwurf wird durch § 2 das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.