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BrandenburgAntragBSW

📝 Hochschule - Gesetz zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Brandenburgischen Hochschulsystems

16. Juni 2026Dokument 8/3002 · WP 8Brandenburg
BerufungsverfahrenHochschulgesetzBerufungskommissionHochschuldemokratieProfessur

📋 Worum geht es?

Die BSW-Fraktion legt einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Brandenburgischen Hochschulsystems (Drucksache 8/2624) vor, in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft, Forschung und Kultur (Drucksache 8/2983). Der Antrag betrifft Artikel 1 des Gesetzentwurfs und schlägt konkrete Änderungen an den Regelungen zu Berufungsverfahren an Hochschulen vor.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die Hochschulen in Brandenburg, insbesondere deren Berufungskommissionen, sowie die verschiedenen Statusgruppen an Hochschulen (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Studierende und akademische Mitarbeiter).

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die BSW-Fraktion fordert erstens, dass in Nummer 3 c) die Formulierung zur Besetzung von Berufungskommissionen geändert wird, sodass statt einer beliebigen Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer eine Professorin oder ein Professor bzw. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor, die oder der sich nach § 48 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bewährt hat, benannt wird. Zweitens fordert sie in Nummer 3 g) Absatz 6, dass bei der Dauer des Berufungsverfahrens ergänzt wird, dass diese 8 Monate nicht überschreiten soll, sowie die Streichung von Satz 3.

🔎 Konkrete Inhalte

Die Fraktion begründet ihren Antrag damit, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Aufhebung verbindlicher Vorgaben zur Zusammensetzung von Berufungskommissionen nach ihrer Einschätzung die Mitspracherechte anderer Statusgruppen (Studierende, akademische Mitarbeiter) gegenüber der Professur gefährde und die Hochschuldemokratie schwäche; eine spürbare Beschleunigung der Verfahren sehe sie dadurch nicht. Laut Antragstellern fehlten im Gesetzentwurf bislang verbindliche Fristen für die Stufen des Berufungsverfahrens; sie schlagen daher eine maximale Frist von 8 Monaten vor, da eine Regelung allein in den Hochschulsatzungen aus ihrer Sicht nicht ausreiche. Zudem fordert die Fraktion die Streichung der Möglichkeit, bei ad-personam-Verfahren allgemeine Standards durch hochschulinterne Satzungen auszusetzen, da sie darin eine Gefahr der weiteren Aushöhlung von Standards in Berufungsverfahren sieht.

⚡ Einordnung

Der Änderungsantrag wurde von der BSW-Fraktion eingereicht und bezieht sich auf den Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 8/2624 vom 01.04.2026) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft, Forschung und Kultur (Drucksache 8/2983). Das Dokument enthält den Änderungsantrag mit Begründung der BSW-Fraktion; eine Antwort der Landesregierung oder ein Beschluss des Landtags liegt in diesem Dokument nicht vor. Konkret genannt wird eine vorgeschlagene Höchstfrist von 8 Monaten für Berufungsverfahren.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/3002, Wahlperiode 8, eingereicht 16. Juni 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.