❓ Behinderter - Umsetzung assistiver Unterstützungsmodelle in Brandenburg
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt die Frage, ob Brandenburg ähnlich wie Berlin einen eigenen Leistungskomplex für persönliche Assistenz einführen sollte, um Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf ein selbstbestimmtes Leben außerhalb stationärer Einrichtungen zu ermöglichen. Die Landesregierung erläutert dazu die bestehende Zuständigkeitsverteilung zwischen Land und Kommunen sowie den aktuellen Stand der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Brandenburg.
👥 Wer ist betroffen?
Menschen mit Behinderungen und hohem Pflege- bzw. Assistenzbedarf, pflegende Angehörige, Kommunen und kreisfreie Städte als Träger der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe, insbesondere Frankfurt (Oder) und die Landkreise Oder-Spree und Märkisch-Oderland, sowie soziale Träger wie die Wichern-Werkstätten.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller möchte wissen: ob Erkenntnisse zum Berliner Leistungskomplex 32 vorliegen und in Brandenburg einbezogen werden; ob das Land einen eigenen Leistungskomplex oder Rahmenvertrag für trägerunabhängige persönliche Assistenz einführen sollte; wie sich die Zuständigkeiten zwischen Land und Kommunen genau gliedern; ob eine Zusammenarbeit mit Pflegekassen, Leistungsträgern, Wohlfahrtsverbänden und insbesondere der Region Ostbrandenburg für Modellprojekte geplant ist; welche Bedarfsdaten zu persönlicher Assistenz vorliegen; welche rechtlichen Hemmnisse abgebaut werden müssten; welche Auswirkungen eines Ausbaus ambulanter Assistenzmodelle erwartet werden; und wie das Land soziale, tarifliche und Mitbestimmungskriterien bei Vergaben und Förderungen bewertet.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass ihr zum Berliner Leistungskomplex 32 (einer Hybridleistung aus SGB IX und SGB XII mit stündlicher Abrechnung) keine praktischen Evaluierungsergebnisse vorliegen. Sie plant keinen eigenen Leistungskomplex nach Berliner Vorbild, da die Ausgestaltung ambulanter Unterstützungsstrukturen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe bei den Kommunen liegt und dem Land kein Weisungsrecht zusteht. Zuständig für Initiierung, Genehmigung und Budgetierung sind die Kommunen als örtliche Sozialhilfeträger; das Land hat nur die Rechtsaufsicht nach AG-SGB XII und AG-SGB IX. Nach dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz führt die Aufsicht für unterstützende Wohnformen beim Landesamt für Soziales und Versorgung Vor-Ort-Prüfungen durch; eine Genehmigung ist nicht erforderlich, eine Anzeige genügt. Die Landesregierung plant derzeit keine eigenen Modellprojekte mit Pflegekassen oder Verbänden in der Region Ostbrandenburg und verfügt über keine eigenen Bedarfsdaten, da diese dezentral von Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. Sie sieht keinen Bedarf, landesrechtliche Vorschriften zu modifizieren. Bei einem Ausbau ambulanter Assistenzmodelle erwartet sie grundsätzlich positive Auswirkungen auf Teilhabe, Deinstitutionalisierung und Entlastung pflegender Angehöriger, kann aber keine spezifischen Aussagen treffen, da belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse fehlen. Zur Umsetzung der UN-BRK verweist sie auf das Brandenburgische Behindertengleichstellungsgesetz, Zielvereinbarungen zur Barrierefreiheit, das Landesförderprogramm „Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt 2.0“ sowie das Gesamtplanverfahren nach § 117 SGB IX. Soziale Vergabekriterien und die Koppelung von Fördermitteln an Tarifbindung werden politisch unterstützt; verbindliche Mitbestimmungs- und Repräsentationsquoten in Vorständen privater Träger hält die Landesregierung wegen des Eingriffs in die Organisationsautonomie für rechtlich kaum umsetzbar.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde vom Abgeordneten Sven Hornauf (BSW-Fraktion) eingereicht (Drucksache 8/2890); die Antwort der Landesregierung liegt vollständig vor und wurde vom Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt erteilt. Die Landesregierung verweist auf das Brandenburgische Pflege- und Betreuungswohngesetz, das AG-SGB XII, das AG-SGB IX, das Brandenburgische Behindertengleichstellungsgesetz sowie § 117 SGB IX. Die Fragesteller beziehen sich in ihrer Vorbemerkung auf Defizite, die im Rahmen der Staatenprüfung zur UN-Behindertenrechtskonvention benannt worden seien; dies ist eine Einordnung der Fragesteller, keine Feststellung der Landesregierung.