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BrandenburgKleine AnfrageBSW

❓ Bahnhof - Sicherheit der provisorischen Fußgängerüberführung und Stand der dauerhaften Personenunterführung am Bahnhof Zossen

10. Juli 2026Dokument 8/3114 · WP 8Brandenburg
Gunnar Lehmann
Bahnhof ZossenBarrierefreiheitFußgängerüberführungBahnsteigzugangEisenbahnkreuzungsgesetz

📋 Worum geht es?

Am Bahnhof Zossen wird der Mittelbahnsteig seit August 2025 über eine provisorische Fußgängerüberführung erreicht, die ursprünglich nur für acht Monate vorgesehen war. Der Fragesteller möchte wissen, wie es um die Sicherheit dieser Interimslösung steht und wie weit die Planung einer dauerhaften, barrierefreien unterirdischen Querung fortgeschritten ist. Die Landesregierung antwortet dazu mit Verweis auf Zuständigkeiten, Zeitplänen und Kosten.

👥 Wer ist betroffen?

Reisende und Anwohner, die den Bahnhof Zossen nutzen, insbesondere mobilitätseingeschränkte Personen; betroffen sind zudem die DB InfraGO AG, das Eisenbahn-Bundesamt, die Stadt Zossen und das Land Brandenburg.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller möchte unter anderem wissen: Wer ist für Betriebssicherheit und Wartung der provisorischen Brücke zuständig? Wann wurde sie zuletzt sicherheitstechnisch geprüft? Welche Mängel oder Unfälle sind bekannt? Welche Alternativen zur barrierefreien Erreichbarkeit wurden geprüft? Wie ist der Planungsstand der dauerhaften unterirdischen Querung, welche Kosten entstehen und wie werden sie finanziert? Teilt die Landesregierung die Einordnung, dass ein zusätzliches Tunnelelement am Bahnhofsvorplatz nicht kreuzungsrelevant sei?

🔎 Was wurde geantwortet?

Laut Landesregierung liegt die Zuständigkeit für Betriebssicherheit, Wartung und Prüfung der provisorischen Fußgängerüberführung bei der DB InfraGO AG; zu den Fragen 1 bis 5 (Zuständigkeit, Prüfungen, Mängel, Unfälle, geplante Nutzungsdauer) lägen der Landesregierung keine weiteren Informationen vor. Ein nachträglicher Anbau von Aufzügen an der Brücke wurde laut Landesregierung von DB InfraGO und dem Eisenbahn-Bundesamt geprüft, sei aber aus Gründen der Statik und des Platzbedarfs nicht möglich; stattdessen stehe ein Fahrdienst zu den barrierefreien Stationen Wünsdorf-Waldstadt oder Dabendorf zur Verfügung. Die Landesregierung bewertet diesen Fahrdienst als nicht gleichwertig zu einem direkten barrierefreien Zugang, stuft ihn aber als TSI-PRM-konform ein. Der barrierefreie Zugang zu den Bahnsteigen soll laut Landesregierung mit Inbetriebnahme des Elektronischen Stellwerks bis März 2027 fertiggestellt werden; das zusätzliche Tunnelsegment der Stadt Zossen zur Unterquerung der Straße am Bahnhofsplatz solle später im Jahr 2027 folgen. Die Kostenschätzung für die dauerhafte Lösung liege laut Kreuzungsvereinbarung bei 1,4 Mio. Euro, finanziert gemäß § 13 Eisenbahnkreuzungsgesetz durch Bund, DB und Land Brandenburg; der Landesanteil sei laut Landesregierung haushaltsseitig vollständig abgesichert. Das zusätzliche Tunnelelement am Bahnhofsvorplatz sei laut Landesregierung auf Basis des Eisenbahnkreuzungsgesetzes als nicht kreuzungsbedingt eingestuft und daher nicht in die Kreuzungsvereinbarung aufgenommen worden; nicht kreuzungsbedingte Kosten seien vom jeweiligen Baulastträger zu tragen.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von der BSW-Fraktion eingereicht (Abgeordneter Gunnar Lehmann), eine Antwort der Landesregierung liegt vor. Die Landesregierung nennt eine Kostenschätzung von 1,4 Mio. Euro für die dauerhafte Lösung, finanziert nach § 13 Eisenbahnkreuzungsgesetz durch Bund, DB und Land; als Fertigstellungstermin für den barrierefreien Bahnsteigzugang nennt sie März 2027, für das zusätzliche Tunnelsegment später im Jahr 2027. Das Dokument verweist auf die vorangegangene Mündliche Anfrage 371 sowie auf Drucksache 8/2965 als ursprüngliche Kleine Anfrage Nr. 1104. Die Bewertung, dass der Fahrdienst nicht gleichwertig zu einem direkten barrierefreien Zugang sei, wird von der Landesregierung selbst geäußert.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/3114, Wahlperiode 8

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.