Zurück zur Übersicht
BerlinSchriftliche AnfrageDie Linke

📄 Abschiebungen aus Gesundheitseinrichtungen

30. März 2026Dokument 19/25395 · WP 19Berlin
Katina Schubert, Carsten Schatz
AbschiebungenGesundheitseinrichtungenReisefähigkeitDublin-ÜberstellungenAbschiebungshindernisse
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Fragesteller thematisieren Abschiebungen und Dublin-Überstellungen von ausreisepflichtigen Personen aus stationären, teilstationären und ambulanten medizinischen Einrichtungen sowie aus Pflegeeinrichtungen in Berlin. Hintergrund ist eine Forderung des 129. Deutschen Ärztetages von 2025, Abschiebungen aus medizinischen Einrichtungen bundesweit für unzulässig zu erklären, da sie laut Ärztetag den Gesundheitszustand Betroffener massiv verschlechtern können. Die Anfrage erfasst Zahlen, Prüfverfahren zur Reisefähigkeit, Anwendung von Zwangsmaßnahmen sowie die rechtliche und medizinethische Einordnung durch den Senat.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind ausreisepflichtige Personen, die sich in Krankenhäusern (einschließlich forensischer Psychiatrie), teilstationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes befinden, sowie die zuständigen Berliner Behörden (Landesamt für Einwanderung, Polizeiärztlicher Dienst, Senatsverwaltung für Inneres und Sport) und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller wollen wissen: wie viele Abschiebungen/Überstellungen 2021–2025 aus Gesundheitseinrichtungen erfolgten oder abgebrochen wurden (aufgeschlüsselt nach Jahr, Einrichtungstyp, Zielland, Nationalität, Geschlecht, Alter); wie oft vorab Reisefähigkeitsprüfungen durch Fachärzte stattfanden; wie oft Betroffene auf geschlossenen Stationen waren; wie oft physische Gewalt (Zwangsmedikation, Fesseln) angewendet wurde; wie der Senat die rechtliche und medizinethische Zulässigkeit solcher Abschiebungen bewertet; ob die bestehende Unzulässigkeitsregelung auf weitere Einrichtungen oder nahe Angehörige ausgeweitet werden sollte; in welchem Umfang Behörden zur Prüfung gesundheitlicher Abschiebehindernisse verpflichtet sind; über welche ärztlichen Kompetenzen die Behörden verfügen; wie die medizinische Versorgung im Zielstaat sichergestellt wird; welche Rechtsprechung von BVerfG, EuGH und EGMR zu beachten ist; und wie mit verspätet vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen umgegangen werden sollte.

🔎 Was wurde geantwortet?

Der Senat antwortet, dass eine statistische Erfassung der erfragten Abschiebungs- und Überstellungsfälle aus Gesundheitseinrichtungen nicht vorliegt (Fragen 1–4 unbeantwortet aus Datenmangel). Abschiebungen aus Krankenhäusern sind laut den Verfahrenshinweisen zum Aufenthalt in Berlin (VAB) des Landesamts für Einwanderung (LEA, Ziffer 58.1.0.2, S. 485) grundsätzlich unzulässig, mit Ausnahmen für Krankenhäuser im Straf- und Maßregelvollzug sowie für Straftäter, Gefährder und Haftfälle. Die Reisefähigkeit wird durch den Polizeiärztlichen Dienst in Amtshilfe für das LEA geprüft, Rückführungen erfolgen nur bei bestätigter Flug- und Reisefähigkeit, bei Bedarf mit ärztlicher Begleitung und Arzt-zu-Arzt-Übergabe im Zielstaat. Der Senat sieht aktuell keine Veranlassung, die Regelung auf andere Gesundheitseinrichtungen (wie in Bremen) oder nahe Angehörige (wie in Thüringen) auszuweiten; das LEA strebt aber an, Familien gemeinsam abzuschieben, wobei stationäre Aufenthalte naher Angehöriger im Einzelfall geprüft werden. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse werden vom BAMF mit bindender Wirkung geprüft (§ 42 AsylG), außerhalb des Asylverfahrens unter Beteiligung des BAMF nach § 72 Abs. 2 AufenthG. Der Senat verweist auf BVerfGE 54, 341 und ein EGMR-Urteil (Große Kammer, 27.05.2008, Az. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich), wonach eine schlechtere medizinische Versorgung im Zielstaat kein zwingendes Abschiebungshindernis darstellt und nur außergewöhnliche humanitäre Umstände dies ändern können. Dem Senat ist keine Rechtsprechung bekannt, die der Regelung des § 60a Abs. 2c AufenthG zu gutachterlichen Stellungnahmen von psychologischen Psychotherapeut*innen entgegensteht; laut VAB (S. 506) kann die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit grundsätzlich nur durch eine qualifizierte Bescheinigung eines approbierten Arztes entkräftet werden. Die Antwort zu Frage 14 ist im vorliegenden Dokumentauszug nicht enthalten.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von den Abgeordneten Katina Schubert und Carsten Schatz (Die Linke) am 2. März 2026 eingereicht; die Antwort des Senats datiert vom 19. März 2026. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat geantwortet. Zu den Fragen 1–4 liegt dem Senat keine statistische Erfassung vor. Der Senat verweist auf die Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin (VAB, Stand 25.02.2026, S. 485 und S. 506), auf § 42 AsylG, § 60a Abs. 2, 2c und 2d AufenthG, § 72 Abs. 2 AufenthG, § 60 Abs. 7 AufenthG, auf BVerfGE 54, 341, auf ein EGMR-Urteil vom 27.05.2008 (Az. 26565/05) sowie auf Bundestagsdrucksache 18/9603 und 18/7538, die von den Fragestellern zitiert werden. Die Fragesteller zitieren eine Forderung des 129. Deutschen Ärztetages von 2025, Abschiebungen aus medizinischen Einrichtungen bundesweit für unzulässig zu erklären, als deren Positionierung.

Quelle: Berlin, Dokument 19/25395, Wahlperiode 19, eingereicht 2. März 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.