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BerlinSchriftliche AnfrageCDU

📄 Schließung von Müllschluckern durch das landeseigende Wohnungsunternehmen Degewo am Helene-Weigel-Platz

1. April 2026Dokument 19/25542 · WP 19Berlin
Johannes Martin
MüllabwurfanlagenBrandschutzAbfalltrennungBetriebskostenModernisierungszuschlag
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Anfrage betrifft die Schließung bestehender Müllabwurfanlagen (Müllschlucker) durch das landeseigene Wohnungsunternehmen Degewo am Helene-Weigel-Platz. Der Fragesteller möchte wissen, ob dies rechtlich geboten ist und wie sich dies auf Mieterinnen und Mieter auswirkt.

👥 Wer ist betroffen?

Mieterinnen und Mieter der Degewo-Wohnhäuser am Helene-Weigel-Platz sowie das landeseigene Wohnungsunternehmen Degewo AG.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller fragt unter anderem: Ist der Betrieb von Müllabwurfanlagen nach aktueller Bauordnung ausgeschlossen? Wie bewertet der Senat die Begründung der Degewo für die Schließung? Welche Brandschutz- und baurechtlichen Anforderungen werden nicht erfüllt? Welche Änderungen wären für einen Weiterbetrieb nötig und welche Kosten wären damit verbunden? Wie haben sich Betriebskosten entwickelt und welche Einsparungen ergeben sich für Mieter? Wie viele Brände gab es in den letzten fünf Jahren durch Müllabwurfanlagen und welche Kosten entstanden dadurch? Gab es Versicherungsaufschläge wegen der Anlagen?

🔎 Was wurde geantwortet?

Laut Antwort des Senats dürfen gemäß § 45 Abs. 3 Berliner Bauordnung (BauO Bln) keine neuen Abfallschächte errichtet werden; bestehende müssen außer Betrieb genommen werden, wenn abfallrechtliche Trennpflichten oder brandschutzrechtliche Belange nicht gewährleistet sind. Der Senat bewertet die Degewo-Begründung als zutreffend und rechtskonform. Die Degewo teilt mit: Für einen Weiterbetrieb wären Brandschutztüren, ein Müllsammelraum mit Klassifizierung F90 und erneuerte Installationen nötig; eine Mülltrennung sei über die Schächte systembedingt nicht möglich, Entsorger verweigerten teils die Abfuhr, was kostenintensive Sonderleerungen erfordere. Detaillierte Planungen oder Kostenangebote für einen Weiterbetrieb wurden laut Degewo nicht eingeholt, da die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien; eine Kostengegenüberstellung liege daher nicht vor. Alle betroffenen Wohnhäuser verfügten laut Degewo bereits über Müllstandsflächen im Außenbereich, die gegebenenfalls erweitert werden müssten. In den letzten fünf Jahren habe es laut Degewo keine Brände durch bestehende Müllabwurfanlagen gegeben, was auf die bereits weitgehend erfolgte Schließung zurückzuführen sei; vor der Unternehmensentscheidung zur Schließung im Jahr 2016 sei es aber regelmäßig zu Bränden in den Schächten gekommen. Es gebe laut Degewo keine Versicherungsaufschläge für Müllabwurfanlagen. Bei den letzten drei Jahren hätten sich die Betriebskosten für geöffnete Anlagen nur im Rahmen üblicher tariflicher Anpassungen verändert. Bei vorangegangenen Stilllegungen hätten sich im Nachhinein durchschnittliche Betriebskosteneinsparungen von 0,08 €/m²/mtl. ergeben. Laut Degewo stünden diese Einsparungen in keinem direkten Zusammenhang mit erhobenen Modernisierungszuschlägen, da diese objektbezogen und von baulichen Gegebenheiten abhängig seien.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde vom Abgeordneten Johannes Martin (CDU) am 16. März 2026 eingereicht; die Antwort des Senats datiert vom 25. März 2026 und wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (in Vertretung: Machulik) erteilt. Der Senat stützt sich dabei auf eine Stellungnahme der Degewo AG, die in eigener Verantwortung erstellt wurde. Als Rechtsgrundlage wird § 45 Abs. 3 der Berliner Bauordnung (BauO Bln) genannt. Konkrete Zahl: durchschnittliche Betriebskosteneinsparung von 0,08 €/m²/mtl. bei früheren Stilllegungen. Die Unternehmensentscheidung zur Schließung der Anlagen datiert laut Degewo auf das Jahr 2016.

Quelle: Berlin, Dokument 19/25542, Wahlperiode 19, eingereicht 16. März 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.