📄 Missbrauch der Versammlungsfreiheit durch als „Demonstrationen“ getarnte Partyveranstaltungen am 1. Mai 2026 – massive Müllberge in Berliner Parks und Grünflächen, Kosten für die Steuerzahler und fehlende Entsorgungskonzepte
📋 Worum geht es?
Die Fragesteller der AfD-Fraktion behaupten, dass am 1. Mai 2026 in Berlin unter dem Deckmantel der Versammlungsfreiheit reine Partyveranstaltungen stattgefunden hätten, etwa im Görlitzer Park, Mauerpark, Volkspark Friedrichshain und Treptower Park. Sie führen an, dass das Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz keine Genehmigungspflicht oder Entsorgungskonzepte vorsehe und dadurch hohe Müllmengen und Kosten für die Allgemeinheit entstünden. Der Senat antwortet auf Basis von Rückmeldungen der Bezirke und der Polizei Berlin.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Berliner Stadtreinigung (BSR), die Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg, Treptow-Köpenick und Neukölln, die Polizei Berlin als Versammlungsbehörde sowie die Steuerzahler, die laut Senat die Reinigungskosten als Teil der Grundrechtswahrnehmung tragen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller wollen wissen: wie viele Versammlungen zum 1. Mai 2026 angezeigt wurden und wie viele Teilnehmer registriert wurden; wie viele Anmeldungen Merkmale einer kommerziellen Party-/Musikveranstaltung aufwiesen; ob Entsorgungs-, Sicherheitskonzepte oder Kostendeckungserklärungen verlangt wurden; welche Müllmengen und Kosten je Ort entstanden; ob Organisatoren zur Kostenerstattung herangezogen wurden; ob der Senat eine Gesetzesänderung mit Entsorgungskonzept oder Kaution plant; welche Maßnahmen gegen den von ihnen behaupteten Missbrauch ergriffen werden; ob der politische Charakter der Veranstaltungen nur vorgeschoben war; wie sich Müllmengen und Kosten seit 2021 entwickelt haben; und welche Lehren der Senat für künftige Genehmigungspraxis zieht.
🔎 Was wurde geantwortet?
Laut Senat wurden vom 30. April bis 2. Mai 2026 insgesamt 170 Versammlungen angezeigt, 147 davon durchgeführt, mit insgesamt 80.833 festgestellten Teilnehmenden (Angaben laut Polizei Berlin nur eingeschränkt valide). Die BSR sammelte rund 350 Kubikmeter Abfall ein (2025: 180 m³, 2024: 110 m³, 2023: 125 m³), mit rund 170 Beschäftigten und 70 Fahrzeugen im Einsatz; eine weitere Kostenaufschlüsselung sei der BSR nicht möglich. Das Bezirksamt Neukölln meldete ca. 4,5 Tonnen Abfall auf bezirklichen Grünflächen. Treptow-Köpenick nennt für Treptower Park und Schlesischen Busch jeweils 12,5 m³ Müll sowie Reinigungs- und Personalkosten von zusammen rund 17.060 € bzw. 8.461 € (inkl. Verwaltung). Der Senat erklärt, Entsorgungskonzepte oder Kostendeckungserklärungen seien nicht verlangt worden, da die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG grundsätzlich kostenfrei sei und die Allgemeinheit die Reinigungskosten trage, außer bei Gefahrenabwehr – dies sei hier nicht der Fall gewesen. Keine Organisatoren wurden zu Kostenerstattung herangezogen. Eine Gesetzesänderung mit obligatorischem Entsorgungskonzept oder Kaution ist laut Senat nicht geplant, da dies mit der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar wäre (unter Verweis auf BVerwG-Urteil von 1988 und BVerfG-Entscheidung von 2007). Die Polizei erfasst laut Senat grundsätzlich keine Daten zum kommerziellen Charakter von Versammlungen; Anzeigen mit Begriffen wie „Rave“ oder „Party“ wurden in der Anlage hervorgehoben, ohne dass sich daraus ein belastbarer Rückschluss auf den Veranstaltungscharakter ziehen lasse. Laut Senat zeigten sämtliche Versammlungen mit festgestellten Teilnehmenden Elemente politischer Meinungskundgabe wie Redebeiträge und Transparente.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde vom AfD-Abgeordneten Alexander Bertram am 4. Mai 2026 eingereicht; die Antwort des Senats liegt vor (datiert 20. Mai 2026). Die Einschätzung, dass es sich um „als Demonstrationen getarnte Partyveranstaltungen“ handle, ist eine Bewertung der Fragesteller; der Senat weist darauf hin, dass sämtliche Versammlungen mit festgestellten Teilnehmenden Elemente politischer Meinungskundgabe zeigten. Der Senat verweist auf § 29 Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin, auf ein BVerwG-Urteil vom 6.9.1988 (1 C 71.86) sowie eine BVerfG-Entscheidung vom 25.10.2007 (1 BvR 943/02) zur Begründung, warum keine Gesetzesänderung geplant ist. Zahlenangaben zu Müllmengen und Teilnehmenden wurden laut Senat teils händisch erhoben und seien nur eingeschränkt valide.