📄 Rechter Medienaktivismus und Streamer auf Demos - Missbrauch der Pressefreiheit? (28. April 2026, Treptow-Köpenick)
📋 Worum geht es?
Am 28. April 2026 fand in Treptow-Köpenick ein Gegenprotest gegen einen sogenannten AfD-Bürgerdialog statt. Der Fragesteller möchte wissen, wie die Polizei während der Versammlung mit Pressevertreter*innen und Streamer*innen umging, insbesondere mit solchen, die er als rechts oder extrem rechts einordnet und denen er einen möglichen Missbrauch der Pressefreiheit unterstellt.
👥 Wer ist betroffen?
Teilnehmende des Gegenprotests gegen den AfD-Bürgerdialog, Pressevertreter*innen, Streamer*innen sowie die Polizei Berlin.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller fragt unter anderem: Wie viele Teilnehmende zählte die Versammlung und wie verlief der Polizeieinsatz? Welche Ansprachen, Überprüfungen oder Durchsuchungen erfolgten gegenüber Pressevertreter*innen und Streamer*innen? Wurden Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Streamer*innen oder Pressevertreter*innen eingeleitet? Wie viele Personen mit polizeilichen Vorerkenntnissen im Bereich Politisch Motivierte Kriminalität – rechts befanden sich unter den Streamer*innen? Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot gab es (auch im Jahresvergleich seit 2021)? Wurden Strafanträge wegen Verstößen gegen das Kunsturhebergesetz gestellt? Gibt es im Senat ein Problembewusstsein für einschüchternde Wirkungen rechter Streamer*innen auf Versammlungsteilnehmende, und wie sind Polizeikräfte dafür geschult?
🔎 Was wurde geantwortet?
Der Senat antwortet: Um 17:33 Uhr begann die Versammlung mit etwa 40 Teilnehmenden, um 17:43 Uhr mit rund 60; um 19:32 Uhr wurde sie beendet, zu diesem Zeitpunkt waren noch 20 Teilnehmende anwesend. Eine journalistisch tätige Person wurde beleidigt, eine Anzeige wurde aufgenommen; eine Person wurde wegen Störungen von der Versammlung ausgeschlossen. Gegenüber einer nach eigenen Angaben journalistisch tätigen Person erfolgten zwei Ansprachen wegen provozierenden Durchschreitens der Versammlung; weitere polizeiliche Maßnahmen gegenüber journalistisch Tätigen gab es laut Senat nicht. Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Streamer*innen oder Pressevertreter*innen wurden nicht eingeleitet, da zum Interventionszeitpunkt keine strafbare Handlung vorlag. Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot gab es im konkreten Fall keine; Daten zu entsprechenden Verfahren seit 2021 seien im automatisierten Verfahren der Polizei Berlin nicht recherchierbar. Strafanträge nach dem Kunsturhebergesetz wurden nicht gestellt. Die Antwort zu Frage 4 (Vorerkenntnisse von Streamer*innen im Bereich Politisch Motivierte Kriminalität – rechts) wird laut Senat aus Datenschutzgründen nicht veröffentlicht, sondern gesondert als Verschlusssache übermittelt. Der Senat erklärt, ihm sei bewusst, dass gezieltes Filmen einzelner Versammlungsteilnehmender die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit beeinträchtigen und sozialen Druck erzeugen könne, insbesondere wenn Aufnahmen nicht journalistisch-neutral, sondern zur Bloßstellung erfolgten; die Polizei unterscheide zwischen streamgestütztem Aktivismus und journalistischer Berichterstattung und prüfe Einzelfälle. Zur Schulung verweist der Senat auf Ausbildungsinhalte zu Versammlungs- und Pressefreiheit, Fortbildungsangebote zur Medien- und Pressearbeit sowie zum Umgang mit Streamenden, die Broschüre „Pressearbeit vor Ort – Kurzinformation für Einsatzkräfte“ und eine „Rahmenkonzeption zum Schutz von Medienvertretenden“.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde die Anfrage von Niklas Schrader (Die Linke) am 5. Mai 2026; die Antwort des Senats liegt vor und datiert vom 19. Mai 2026, unterzeichnet durch Christian Hochgrebe (Senatsverwaltung für Inneres und Sport). Die Antwort auf Frage 4 wurde unter Verweis auf Art. 45 Abs. 1 der Verfassung von Berlin und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht öffentlich beantwortet, sondern als Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch – übermittelt. Der Senat verweist auf Art. 5 und Art. 8 Grundgesetz als rechtliche Grundlage seiner Bewertung zu Presse- und Versammlungsfreiheit. Die im Fragetitel verwendete Zuschreibung von Streamer*innen als „rechte“ oder „extrem rechte“ Akteure sowie die These eines „Missbrauchs der Pressefreiheit“ stammen vom Fragesteller und sind keine Feststellung des Senats.