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BerlinSchriftliche AnfrageDie Linke

📄 Übergang von Ganztagsangeboten in öffentlicher zu freier Trägerschaft

1. Juni 2026Dokument 19/26005 · WP 19Berlin
Franziska Brychcy
Ganztagsbetreuungergänzende Förderung und BetreuungTrägerwechselSchulkonferenzBeschäftigtenschutz
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Anfrage behandelt den Übergang der ergänzenden Förderung und Betreuung (EFöB, auch offener Ganztag genannt) an Berliner Grund- und Sonderschulen von öffentlichem Personal zu einer Kooperation mit einem Träger der freien Jugendhilfe. Im Mittelpunkt stehen das politische Ziel der Senatsverwaltung, die rechtlichen Verfahren, die Beteiligung der Schulgemeinschaft sowie die Rechte und der Schutz der bisherigen Beschäftigten bei einem solchen Trägerwechsel.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind Grund- und Sonderschulen in Berlin, Schulkonferenzen und Schulgemeinschaften (Eltern, Schüler*innen, Lehrkräfte), Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes (insbesondere Erzieher*innen) in der ergänzenden Förderung und Betreuung sowie Träger der freien Jugendhilfe und die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragestellerin erfragt unter anderem: das politische Ziel der Senatsverwaltung bezüglich öffentlicher versus freier Trägerschaft; wo der Übergangsprozess rechtlich geregelt ist; die rechtliche Verbindlichkeit der Verfahrensbeschreibung von 2015; wie die Beteiligung der Schulgemeinschaft und welche Fristen vor einem Schulkonferenzbeschluss sichergestellt werden; wie lange eine Mischkooperation dauern darf; ob die Regeln zum Betriebsübergang nach § 613a BGB angewandt werden und wie lange ein Kündigungsschutz gilt; ob die Schulkonferenz eigene Sozialstandards für den Trägerwechsel beschließen kann; wie gewählte Schüler*innen vor unzulässiger Einflussnahme geschützt werden; inwiefern Beschäftigtenvertretungen vorab beteiligt werden; und welches Verfahren bei einer Rekommunalisierung gilt.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Senatsverwaltung antwortet, dass die Kooperation mit freien Trägern laut SchulG § 19 Abs. 6 gleichrangig zur öffentlichen Trägerschaft vorgesehen ist und die Schulkonferenz gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 12 SchulG über einen Trägerwechsel-Antrag entscheidet, dem die Schulaufsichtsbehörde nur bei fehlendem Personalüberhang zustimmt. Das Verfahren basiert auf einer mit Beschäftigtenvertretungen abgestimmten Verfahrensbeschreibung aus dem Jahr 2015, die sich derzeit in Überarbeitung befindet. Die Mustergeschäftsordnung sieht eine Einladungsfrist von mindestens einer Woche vor Gremiensitzungen vor. Beim Trägerwechsel ist laut Antwort ein Personalkonzept mit einem Abbau der Mischkooperation über fünf Jahre vorzulegen; Tarifbeschäftigte können innerhalb dieser Frist die Region wechseln oder aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden. Die Regierung stellt klar, dass es sich dabei nicht um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB handelt, Arbeitsverträge mit dem Land Berlin aber unverändert fortbestehen und Kündigungen wegen der Personalüberhang-Bedingung ausgeschlossen seien. Die Auswahl des neuen Trägers erfolgt laut Antwort über eine von der Schule verantwortete Ausschreibung auf Basis der Schulrahmenvereinbarung (SchulRV); tarifliche Entwicklungen würden in deren Kostenblättern abgebildet. Beschäftigtenvertretungen wie Frauen- und Schwerbehindertenvertretung werden laut Antwort gesetzlich beteiligt, der Personalrat erhalte die Genehmigungsempfehlung nur zur Information mit dreiwöchiger Stellungnahmefrist, ein Mitwirkungsrecht bestehe nicht. Bei einer Rekommunalisierung gilt laut Antwort das gleiche Antragsverfahren über die Schulkonferenz, inklusive der in § 4 Abs. 2 SchulRV geregelten Kündigungsfristen für den Trägervertrag.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von der Abgeordneten Franziska Brychcy (Die Linke) am 5. Mai 2026 eingereicht und am 22. Mai 2026 von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (in Vertretung: Christina Henke) beantwortet. Rechtsgrundlagen, auf die die Antwort verweist: § 19 Abs. 6, § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 und § 116 Abs. 7 Schulgesetz (SchulG), § 613a BGB, § 17 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz, § 178 Abs. 2 SGB IX, §§ 2 Abs. 1, 73 und 90 Nr. 4 Personalvertretungsgesetz (PersVG), § 4 Abs. 2 Schulrahmenvereinbarung (SchulRV). Die Regierung nennt eine Fünf-Jahres-Frist für den Abbau von Mischkooperationen und eine dreiwöchige Stellungnahmefrist für Beschäftigtenvertretungen. Als Quelle einer 2015 erstellten, 2025 weiterverwendeten Verfahrensbeschreibung wird Frau Rackow (SenBJW) genannt.

Quelle: Berlin, Dokument 19/26005, Wahlperiode 19, eingereicht 5. Mai 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.