📄 Umgangspflegschaften in Berlin – Qualifikation, Transparenz, Kontrolle und Beschwerdewege
📋 Worum geht es?
Die Anfrage befasst sich mit sogenannten Umgangspflegschaften, die von Familiengerichten angeordnet werden, um den Umgang zwischen einem Kind und einem Elternteil zu begleiten oder durchzusetzen. Der Fragesteller möchte wissen, welche Qualifikationsanforderungen an die eingesetzten Umgangspfleger gestellt werden, wie transparent ihre Bestellung und Tätigkeit ist und welche Kontroll- und Beschwerdemöglichkeiten bei Problemen bestehen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Eltern und Kinder in familiengerichtlichen Umgangsverfahren in Berlin, die bestellten Umgangspfleger selbst, die Berliner Familiengerichte, Jugendämter sowie Schulen und Kitas, die mit Umgangspflegern in Kontakt kommen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller fragt unter anderem: Welche Mindestanforderungen an Qualifikation und Eignung gelten für Umgangspfleger? Welche Nachweise (Führungszeugnis, Berufsabschluss, Fortbildungen) werden vor der Bestellung geprüft? Wie wird dokumentiert, in welcher Funktion (privat, ehrenamtlich, berufsmäßig, Träger) jemand tätig wird? Welche Informationen erhalten Eltern, Kind, Jugendamt und Schule über die bestellte Person? Welche Pflichten zur Offenlegung von Interessenkonflikten bestehen? Welche Möglichkeiten haben Eltern und Kinder, eine Überprüfung oder Auswechslung zu beantragen? Wie viele Beschwerden und Entlassungen gab es 2015 bis 2025? Welche Dokumentationspflichten bestehen für Umgangspfleger, und plant der Senat Verbesserungen bei Statistik, Qualitätskontrolle und Transparenz?
🔎 Was wurde geantwortet?
Der Senat antwortet, dass für Umgangspfleger die bundesrechtlichen Vorgaben der §§ 1809, 1813, 1778, 1779 BGB zur persönlichen und fachlichen Eignung gelten, unabhängig davon, ob die Tätigkeit berufsmäßig oder ehrenamtlich ausgeübt wird. Die Eignungsprüfung erfolgt durch das Familiengericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 26 FamFG; vor der Bestellung ist zwingend eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen, die mindestens alle zwei Jahre erneuert wird. Eine Dokumentation der Tätigkeitsform erfolgt im Bestellungsbeschluss, wenn die Pflegschaft berufsmäßig geführt wird; bei Beschäftigten freier Träger ergibt sich dies regelmäßig aus der Anschrift. Der Beschluss wird den Beteiligten gemäß § 41 FamFG bekannt gegeben und enthält bei Berufs- oder Vereinspflegern Bezeichnung und Wirkungskreis. Die Aufsicht über Umgangspfleger führt der zuständige Rechtspfleger; Berichtsintervalle werden nach dessen Ermessen festgelegt. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit wie bei Sachverständigen sieht das Gesetz nicht vor, da der Umgangspfleger allein dem Kindeswohl und nicht der Unparteilichkeit verpflichtet sei; Entlassung ist aber aus wichtigem Grund nach §§ 1813, 1802 Abs. 2, 1804 BGB möglich. Statistiken zu Beschwerden, Entlassungen oder Auswechslungen von Umgangspflegern für 2015 bis 2025 werden nach Angabe des Senats nicht geführt. Dem Senat seien keine Problemanzeigen der Familiengerichte zu Jugendamtsberichten bekannt; weitere Maßnahmen zur Verbesserung von Statistik, Qualitätskontrolle und Transparenz sind laut Senat derzeit nicht geplant.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von dem AfD-Abgeordneten Tommy Tabor am 12. Mai 2026 eingereicht; die Antwort der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz liegt vor (datiert 27. Mai 2026, unterzeichnet von Dirk Feuerberg). Der Fragesteller verweist einleitend auf die frühere Antwort des Senats auf die Schriftliche Anfrage 19/21208, in der mitgeteilt worden war, dass keine gesonderten Statistiken zu Umgangspflegschaften geführt werden und keine festen Ausbildungsinhalte für die Zusatzqualifikation bestehen. Der Senat erklärt, dass weder zu Beschwerden/Entlassungen von Umgangspflegern (2015–2025) noch zu Problemanzeigen der Familiengerichte Statistiken bzw. Erkenntnisse vorliegen und aktuell keine Maßnahmen zur Verbesserung von Statistik, Qualitätskontrolle und Transparenz geplant sind.