📄 Folgen der rechtskräftigen Verurteilung der ehemaligen Senatorin Dilek Kalayci – Stand der versorgungsrechtlichen Prüfung, Zahlungsstopp, Rückforderung und mögliche Ersatzversorgung
📋 Worum geht es?
Die Anfrage der AfD-Fraktion befasst sich mit den Folgen der rechtskräftigen Verurteilung der ehemaligen Senatorin Dilek Kalayci für ihre Versorgungsansprüche. Es geht um den Stand der Prüfung durch das Landesverwaltungsamt, einen möglichen Zahlungsstopp, Rückforderungen bereits gezahlter Versorgungsbezüge sowie die Frage, ob bei Wegfall des Senatorenruhegehalts Ansprüche aus einer früheren Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus wieder aufleben könnten.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die ehemalige Senatorin Dilek Kalayci, das Landesverwaltungsamt Berlin, die Senatsverwaltung für Finanzen sowie die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller wollen unter anderem wissen: Wann ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs bzw. das Urteil dem Landesverwaltungsamt zugegangen? Welches Datum gilt für die Rechtskraft? Welche Verfahrensschritte wurden eingeleitet? Wurde Kalayci angehört? Wurde ein Bescheid über Erlöschen, Ruhen oder Kürzung der Versorgung erlassen? Wurden Versorgungsbezüge weitergezahlt, ausgesetzt oder zurückgefordert? Tritt der Verlust kraft Gesetzes oder erst durch Bescheid ein? Welche Zinsen oder Nebenforderungen kommen bei einer Rückforderung in Betracht? Wurden Rechtsbehelfe eingelegt? Welche Auswirkungen hätte ein Wegfall des Senatorenruhegehalts auf Ansprüche aus einem früheren Abgeordnetenmandat? Hält der Senat die geltenden gesetzlichen Regelungen für ausreichend? Liegt ein Gnadengesuch vor?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass dem Landesverwaltungsamt nicht der BGH-Beschluss, sondern das mit Rechtskraftvermerk versehene Urteil des Landgerichts Berlin I (Az. 536 KLs 9/24) zugegangen sei, und zwar am 21. Januar 2026 per E-Mail und erneut am 29. Januar 2026 postalisch. Das Urteil sei seit dem 18. Dezember 2025 rechtskräftig. Eine Anhörung sei nicht erforderlich gewesen, da die Einstellung der Versorgungsbezüge kein Verwaltungsakt sei; der Verlust trete gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG i.V.m. § 21 Nr. 2, § 24 BeamtStG und § 15 Abs. 2 Senatorengesetz kraft Gesetzes mit Rechtskraft des Urteils ein. Der Senat erklärt, alle gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen seien abgeschlossen; bei Verlust der Versorgung würden Rückforderungen stets ab Eintritt der Rechtsfolge geltend gemacht. Zinsen seien nach § 52 LBeamtVG nicht vorgesehen, Prozesszinsen und ein möglicher Schadenersatzanspruch nach § 48 BeamtStG blieben jedoch unberührt. Rechtsbehelfe seien nicht eingelegt worden (Fehlanzeige). Die Fragen zu Ansprüchen aus dem früheren Abgeordnetenmandat könne der Senat nicht beantworten, da er nicht die Rechtsverhältnisse ehemaliger Abgeordneter regle; für eine Änderung des Landesabgeordnetengesetzes bestehe keine Senatszuständigkeit. Die Senatsverwaltung für Finanzen prüfe laufend, ob das Senatorengesetz bzw. beamtenrechtliche Regelungen angepasst werden müssten, halte die bestehenden Regelungen für ehemalige Senatsmitglieder aber für ausreichend. Der Gnadenstelle der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz liege kein Gnadengesuch vor; zuständig für ein solches wäre der Senat von Berlin, ein Gnadengesuch hätte keine aufschiebende Wirkung.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der AfD-Fraktion (Dr. Kristin Brinker) am 19. Mai 2026 eingereicht, die Antwort des Senats datiert vom 3. Juni 2026 und wurde von der Senatsverwaltung für Finanzen (in Vertretung: Wolfgang Schyrocki) erteilt. Die Antwort verweist auf eine frühere Schriftliche Anfrage Nr. 19/24700. Als Rechtsgrundlagen werden § 59 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG, § 21 Nr. 2 und § 24 BeamtStG, § 15 Abs. 2 Senatorengesetz, § 52 LBeamtVG, § 12 BBesG, § 48 BeamtStG sowie die Anordnung über die Ausübung des Begnadigungsrechts vom 10. Oktober 2017 (ABl. S. 5235) genannt. Das zugrunde liegende Urteil des Landgerichts Berlin I trägt das Aktenzeichen 536 KLs 9/24 und ist laut Rechtskraftvermerk seit dem 18. Dezember 2025 rechtskräftig.