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BerlinSchriftliche Anfrage

📄 Ambulante Versorgung und Krankenhausstruktur in Berlin: Wie sorgt der Senat für Versorgungssicherheit und gerechte regionale Verteilung?

2. Juli 2026Dokument 19/26294 · WP 19Berlin
Dr. Alexander King
ambulante VersorgungHausärzteKinderärzteVersorgungsgradKrankenhausreform
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Anfrage knüpft an eine Vorjahresanfrage (Drucksache 19/23309) an, in der regionale Versorgungsunterschiede bei Haus- und Kinderärzten in Berlin festgestellt wurden, insbesondere in Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg, Treptow-Köpenick, Reinickendorf und Spandau. Der Fragesteller möchte eine aktualisierte Bestandsaufnahme zur Entwicklung der Arztzahlen, zu Versorgungsgraden, zu Maßnahmen des Senats sowie zur Rolle der Krankenhäuser in der ambulanten Versorgung angesichts der bundesweiten Krankenhausreform.

👥 Wer ist betroffen?

Berliner Bezirke mit Versorgungsdefiziten im haus- und kinderärztlichen Bereich (insbesondere Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg, Treptow-Köpenick, Reinickendorf, Spandau), Patientinnen und Patienten, niedergelassene Haus- und Kinderärzte, die Kassenärztliche Vereinigung Berlin sowie Berliner Krankenhäuser.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Gefragt wird: (1) wie sich die Zahl der Haus- und Kinderärzte seit 2020 je Bezirk entwickelt hat, (2) welche aktuellen Versorgungsquoten und freien Arztsitze bestehen, (3) welche konkreten Maßnahmen der Senat seit der letzten Anfrage zur Verbesserung der ambulanten Versorgung ergriffen hat und mit welchem Ergebnis, (4) welche Fortschritte es bei Medizinischen Versorgungszentren in kommunaler Trägerschaft gibt, (5) wie sich die Rolle der Krankenhäuser in der ambulanten Versorgung seit der letzten Anfrage entwickelt hat und ob der Senat eine stärkere Einbindung plant.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege antwortet unter Einbindung der KV Berlin: Die Zahl der Hausärzte (VZÄ) in Berlin liegt zum 01.01.2026 bei 2.427,8 (2020: 2.387,33), die der Kinder- und Jugendärzte bei 346,5 (2020: 316,05). Die Versorgungsgrade für 2026 liegen z. B. in Lichtenberg bei 100,9 % (Hausärzte, 2020: 80,7 %) und 111,2 % (Kinderärzte, 2020: 85,0 %), in Spandau bei 92,4 % bzw. 89,6 %. Der Landesausschuss hat weiterhin in keinem Planungsbereich eine (drohende) Unterversorgung festgestellt; seit der letzten Anfrage wurden daher vom Senat keine weiteren eigenen Maßnahmen ergriffen. Die KV Berlin erhöhte den Förderbetrag nach dem Sicherstellungsstatut um 10.000 auf 70.000 Euro und eröffnete zum 01.04.2026 die fünfte KV-Eigeneinrichtung am UKB im Bezirk Marzahn-Hellersdorf. Bislang hat kein Berliner Bezirk von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein MVZ in kommunaler Trägerschaft zu gründen; der Senat sieht hierfür derzeit keine Grundlage, da keine Unterversorgung festgestellt wurde. Seit 01.01.2025 gilt die bundesweite Krankenhausreform, die Krankenhäuser stärker auf definierte Leistungsgruppen statt stationäre Fallzahlen ausrichtet; laut Berechnungen des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) wäre 2024 mehr als die Hälfte der Krankenhausfälle in Deutschland ambulant zu behandeln gewesen. Zu aktuellen Beschäftigtenzahlen und ambulanten Leistungen der Krankenhäuser hat der Senat keine Steuerungsmöglichkeit und kann keine Auskunft erteilen.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde vom Abgeordneten Dr. Alexander King gestellt und von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege im Namen des Senats beantwortet; sie knüpft ausdrücklich an die Schriftliche Anfrage Drucksache 19/23309 aus dem Vorjahr an. Die Antwort liegt vollständig vor. Genannte Zahlen: Förderbetrag nach Sicherstellungsstatut erhöht von 60.000 auf 70.000 Euro; fünfte KV-Eigeneinrichtung am UKB in Marzahn-Hellersdorf zum 01.04.2026 eröffnet; Versorgungsgrade und Arztzahlen tabellarisch je Bezirk für 2020 und 2026 angegeben. Der Senat verweist auf die gesetzliche Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 75 SGB V) und der Krankenkassen (§ 27 SGB V) sowie auf eingeschränkte eigene Handlungsmöglichkeiten nach § 5 Haushaltsrechts-Grundsätze-Gesetz und § 6 Landeshaushaltsordnung. Rechtsgrundlagen werden mehrfach zitiert: § 90, § 90a, § 95 Abs. 1a, § 96, § 105 Abs. 1c SGB V, Art. 66/67 Verfassung von Berlin, § 8 LOG, § 8 Gesundheits-Dienste-Gesetz.

Quelle: Berlin, Dokument 19/26294, Wahlperiode 19, eingereicht 8. Juni 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.