📄 Menschenrechtskonforme Umsetzung von GEAS in Berlin: Kinder- und Jugendschutz von Anfang an gewährleisten!
📋 Worum geht es?
Die Anfrage befasst sich mit der Umsetzung der neuen EU-Asylreform (Gemeinsames Europäisches Asylsystem, GEAS) in Berlin, die am 12.06.2026 in Kraft trat. Im Zentrum steht der Schutz unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter, insbesondere ihre rechtliche Vertretung während des Screening- und Asylverfahrens sowie der Inobhutnahme nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
👥 Wer ist betroffen?
Unbegleitete minderjährige Geflüchtete (UMF) in Berlin, die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBJF), das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung (LFU), das Landesamt für Einwanderung (LEA), die Polizei Berlin, Familiengerichte, das Jugendamt Steglitz-Zehlendorf, Vormundschaftsvereine sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller möchte unter anderem wissen: Wie wird die unabhängige rechtliche Vertretung minderjähriger Geflüchteter ab dem ersten Tag sichergestellt und institutionell abgesichert? Wo haben die zuständigen Mitarbeitenden ihren Dienstsitz, wie werden Minderjährige informiert, welche Räume und Sprachmittlungsressourcen gibt es? Was passiert, wenn ein Minderjähriger selbst internationalen Schutz beantragen will, und wie wird die 15-Arbeitstage-Frist für die Vormundbestellung eingehalten? Wie ist der Stand der Anpassung der Ausführungsvorschrift AV-UMF? Wie wird die sogenannte „Fallzahl 30“ bei Amtsvormundschaften umgesetzt? Wird die persönliche Vorsprache beim Landesamt für Einwanderung abgeschafft? Wie wird bei „begleiteten Unbegleiteten“ die Personensorgeberechtigung geprüft? Wie erfolgt die Abstimmung mit dem BAMF zur Altersfeststellung? Wie wird der gleichwertige Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung gemäß EU-Richtlinien umgesetzt?
🔎 Was wurde geantwortet?
Der Senat antwortet, dass in der SenBJF eine neue Arbeitsgruppe für die Notvertretung eingerichtet wurde, deren Mitarbeitende fachlich weisungsfrei handeln und gemäß §§ 42a Abs. 3, 42 Abs. 2 SGB VIII die Aufgaben der Notvertretung übernehmen. Der Dienstsitz liegt in der Buschkrugallee 95, zusätzlich gibt es geschützte Gesprächsräume in der Oranienburger Straße und in Erstaufnahmeeinrichtungen. Für Sprachmittlung stehen Telefon-Dolmetscherdienste und Übersetzungsgeräte zur Verfügung. Laut Senat ist eine persönliche Vorsprache neu eingereister Minderjähriger beim LEA seit Inkrafttreten der GEAS-Reform am 12.06.2026 nicht mehr erforderlich, da erkennungsdienstliche Behandlung und Anhörung nun im Screeningverfahren durch Polizei und LFU erfolgen. Die Frage der Anwendung einer Obergrenze von 30 Mündeln pro Amtsvormundschaft sei laut Senat rechtlich nicht eindeutig geklärt; bis zur Klärung durch die Bundesministerien gehe der Senat davon aus, dass diese Obergrenze nicht direkt anwendbar sei. Das BAMF führe laut Antwort nur bei begründeten Zweifeln ein eigenes Altersfeststellungsverfahren durch, das Ergebnis des Jugendamts sei für das BAMF nicht bindend. Zur AV-UMF-Anpassung laufen laut Senat Abstimmungen mit Screeningbehörden, BAMF und Gesundheitsdienstleistern. Beim Schulzugang verweist der Senat auf das Berliner Schulgesetz und die Berliner Verfassung; eine Anpassung der Willkommensklassen/-schulen sei nicht erforderlich. Bei der Gesundheitsversorgung bestehe laut Senat kein Handlungsbedarf, da UMF gemäß §§ 42, 42a SGB VIII und § 264 SGB V wie reguläre Krankenkassenmitglieder versorgt würden.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von Jian Omar (Bündnis 90/Die Grünen) am 9. Juni 2026 eingereicht; die Antwort des Senats datiert vom 25. Juni 2026 und liegt vollständig vor. Der Senat nennt als rechtliche Grundlagen unter anderem §§ 42, 42a, 42f SGB VIII, § 264 SGB V, § 14 Abs. 2 AsylG, § 15a AufenthG sowie die EU-Verordnungen ScreeningVO (EU 2024/1356), AsylVfVO (EU 2024/1348) und die Aufnahme-Richtlinie (EU) 2024/1346. Die GEAS-Reform trat laut Antwort am 12.06.2026 in Kraft. Zur „Fallzahl 30“ bei Amtsvormundschaften verweist der Fragesteller auf ein FAQ des Bundesministeriums des Innern vom 4.5.2026; der Senat bewertet die rechtliche Anwendbarkeit dieser Obergrenze als ungeklärt.