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BerlinSchriftliche AnfrageBündnis 90/Die Grünen

📄 Umgang des LEA mit Einbürgerungsanträgen nach dem vormaligen § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes

2. Juli 2026Dokument 19/26325 · WP 19Berlin
Jian Omar, Christoph Wapler
EinbürgerungStaatsangehörigkeitsrechtAufenthaltsdauerVerwaltungsverfahrenÜbergangsregelung
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Anfrage befasst sich mit dem vormaligen § 10 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), der eine Einbürgerung bereits nach drei Jahren Aufenthalt bei besonderen Integrationsleistungen ermöglichte. Diese Regelung trat am 27.06.2024 in Kraft und wurde mit Wirkung zum 30.10.2025 durch ein Änderungsgesetz wieder gestrichen. Die Fragesteller wollen wissen, wie das Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin mit bereits gestellten, aber noch nicht entschiedenen Anträgen nach dieser Vorschrift umgeht.

👥 Wer ist betroffen?

Antragstellende, die eine Einbürgerung nach dem vormaligen § 10 Abs. 3 StAG beantragt haben, das Landesamt für Einwanderung (LEA) Berlin sowie die Verwaltungsgerichte Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller fragen: 1) Wie viele Einbürgerungen nach § 10 Abs. 3 StAG gab es 2024 und 2025 in Berlin? 2) Bis wann war die digitale Antragstellung nach dieser Vorschrift möglich? 3) Wie verfährt das LEA seit dem 30.10.2025 mit entsprechenden Anträgen? 4) Wie wird verfahren, wenn zum Bearbeitungszeitpunkt die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt sind? 5) Wie viele Anträge waren am 30.10.2025 noch anhängig? 6) Wie viele Gerichtsverfahren zu solchen Bescheiden sind anhängig?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet: Vom 01.07. bis 31.12.2024 wurden 382 Personen nach § 10 Abs. 3 StAG eingebürgert, vom 01.01. bis 29.10.2025 weitere 392 Personen. Die digitale Antragstellung war durchgehend möglich; lediglich der Quickcheck wurde am 20.08.2025 angepasst. Seit dem 30.10.2025 werden Anträge, bei denen die fünfjährige Aufenthaltsdauer noch nicht erfüllt ist, mit Zustimmung der Antragstellenden bis zu zwei Jahre ausgesetzt und zur Wiedervorlage vorgemerkt; bestehen die Antragstellenden auf sofortiger Entscheidung, kann der Antrag wegen nicht erfüllter Aufenthaltszeiten abgelehnt werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Ablehnungspraxis mit Beschluss vom 26.05.2026 (VG 39 L 209/26) als rechtmäßig bestätigt. Sind bei Bearbeitung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG bereits erfüllt, werden die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen geprüft und bei Erfüllung zur Einbürgerung eingeladen. Zur Zahl der am 30.10.2025 noch anhängigen Anträge liegt keine statistische Erfassung vor. Zu anhängigen Gerichtsverfahren an Verwaltungsgerichten liegen keine gesonderten Daten vor; beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sind aktuell 9 Verfahren nach dem vormaligen § 10 Abs. 3 StAG anhängig (8 Berufungszulassungsanträge, 1 Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz).

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingereicht; eine Antwort der Landesregierung (Senatsverwaltung für Inneres und Sport) liegt vor. Genannte Zahlen: 382 Einbürgerungen (01.07.–31.12.2024), 392 Einbürgerungen (01.01.–29.10.2025), 9 anhängige Verfahren beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Verwiesen wird auf die Schriftliche Anfrage Drucksache 19/23 257, das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG, in Kraft seit 27.06.2024), das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 256, in Kraft seit 30.10.2025) sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26.05.2026 (VG 39 L 209/26).

Quelle: Berlin, Dokument 19/26325, Wahlperiode 19, eingereicht 9. Juni 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.