📄 Nachfragen zur Schriftlichen Anfrage: Inklusionsunternehmen in der Berliner Ausschreibungs- und Vergabepraxis
📋 Worum geht es?
Die Anfrage knüpft an eine frühere Schriftliche Anfrage (Drucksache 19/24778) an, in der der Senat erklärt hatte, dass Inklusionsunternehmen bei öffentlichen Aufträgen bevorzugt berücksichtigt werden können, dies aber bisher nur begrenzt genutzt werde. Die Fragesteller wollen wissen, in welchen Bereichen das bereits geschieht, warum Angebote von Inklusionsunternehmen oft nicht zu den Bedarfen der Verwaltung passen und welche Möglichkeiten der Senat sieht, dies zu ändern.
👥 Wer ist betroffen?
Inklusionsunternehmen, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Blindenwerkstätten in Berlin, die Berliner Vergabestellen und öffentliche Auftraggeber des Landes Berlin.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller fragen: 1) In welchen Bereichen findet bereits eine bevorzugte Berücksichtigung von Inklusionsunternehmen statt und welche Voraussetzungen gelten dafür? 2) Welches 'Spektrum an Bedarfen der Verwaltung' passt nicht zu den Leistungsangeboten der Inklusionsbetriebe, und wie will der Senat Übereinstimmung herstellen? 3) Welche Schritte unternimmt der Senat, um Ausschreibungen für Inklusionsunternehmen zugänglicher zu machen, und welche Maßnahmen sind geplant, um deren Beteiligung zu erhöhen? 4) Welche Möglichkeiten sieht der Senat, die bevorzugte Berücksichtigung nach §§ 224, 226 SGB IX nach dem Vorbild des Hessischen Vergabeerlasses durch einen Preisabschlag oder eine Beschränkung der Vergabeverfahren zu konkretisieren? 5) Welche Optionen für eine vermehrte bevorzugte Vergabe sieht der Senat im Rahmen der Novellierung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) und der Vergabestrukturreform?
🔎 Was wurde geantwortet?
Der Senat antwortet: Eine bevorzugte Berücksichtigung erfolgt bereits vereinzelt in Bereichen wie Pflege, Digitalisierung von Prüfakten ortsveränderlicher Betriebsmittel, Beschaffung von Aktendeckeln sowie Arbeiten in Schutzgebieten (Gehölzrodung, Näharbeiten); ein genereller Vorrang bestehe aber nicht. Inklusionsunternehmen seien vor allem in standardisierbaren Bereichen wie Gebäudereinigung, Büro- und Verwaltungsservices, einfachen Forstarbeiten, Landschaftspflege, Catering sowie Post- und Scanservices tätig, während in Feldern wie IT- und IT-Sicherheitsleistungen, sozialpädagogischer Beratung, strategischer Fach- und Politikberatung sowie der Steuerung komplexer Großprojekte entsprechende Angebote fehlten. Der Senat unternimmt laut eigener Aussage derzeit keine gesonderten Maßnahmen zur gezielten Erhöhung der Beteiligung von Inklusionsunternehmen; die Vergabeverfahren seien grundsätzlich offen gestaltet. Zu einem Preisabschlag nach hessischem Vorbild gebe es keine konkreten Pläne; der Senat verweist auf das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot und eine aus seiner Sicht vorzugswürdige bundeseinheitliche Regelung sowie eine noch ausstehende bundesrechtliche Verwaltungsvorschrift zu §§ 224, 226 SGB IX. Bereits bestehende Instrumente erlauben laut Senat eine Beschränkung von Vergabeverfahren auf Werkstätten und Inklusionsbetriebe, wenn deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration ist und mindestens 30 Prozent der Beschäftigten diesem Personenkreis angehören. Im Rahmen der ab 01.07.2026 in Kraft tretenden Novellierung des BerlAVG sollen öffentliche Auftraggeber verpflichtet werden, Inklusionsunternehmen, Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten sowie junge und kleine/mittlere Unternehmen bei Beschränkten Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben im Unterschwellenbereich sowie im Baubereich in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern (§ 5 Abs. 2 BerlAVG als neue Soll-Vorschrift). Im Rahmen der Vergabestrukturreform soll die Strategische Steuerungseinheit und Beschaffungsagentur zu einer einheitlichen Beschaffungspraxis und Sensibilisierungsmaßnahmen beitragen.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von den Abgeordneten Catrin Wahlen und Christoph Wapler (Bündnis 90/Die Grünen) am 9. Juni 2026 eingereicht und ging am 11. Juni 2026 beim Abgeordnetenhaus ein. Der Senat antwortete am 29. Juni 2026 (Eingang 3. Juli 2026), unterzeichnet von Staatssekretär Florian Hauer in Vertretung des Regierenden Bürgermeisters. Die Anfrage bezieht sich ausdrücklich auf die vorangegangene Schriftliche Anfrage Drucksache 19/24778 vom 2. Februar 2026. Der Senat nennt als rechtliche Voraussetzung für eine Vergabebeschränkung auf Werkstätten/Inklusionsbetriebe einen Beschäftigtenanteil von mindestens 30 Prozent aus dem begünstigten Personenkreis gemäß §§ 224, 226 SGB IX. Die Novellierung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) tritt laut Senat am 01.07.2026 in Kraft und führt eine neue Soll-Vorschrift in § 5 Abs. 2 BerlAVG ein. Der Senat bewertet eine Preisabschlags-Regelung nach hessischem Vorbild als teilweise kritisch im Hinblick auf das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot und verweist auf eine noch ausstehende bundesrechtliche Verwaltungsvorschrift.