📄 Zeugnisverweigerungsrecht in Berlin
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1-5 StPO, das Sozialarbeitenden derzeit nur in den Bereichen Schwangerschaftskonflikte und Betäubungsmittelabhängigkeit zusteht. Die Fragesteller wollen wissen, wie oft davon Gebrauch gemacht wurde und ob der Senat eine Ausweitung auf weitere Bereiche der Sozialarbeit anstrebt.
👥 Wer ist betroffen?
Sozialarbeitende in Berlin, insbesondere in der Bewährungshilfe, der Betreuung von Opfern von Gewalttaten sowie von Kindern und Jugendlichen; außerdem Gerichte und Strafverfolgungsbehörden.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller fragen: 1. Wie viele Fälle der Nutzung des Zeugnisverweigerungsrechts gab es 2024-2026, aufgeschlüsselt nach Jahr und Nummer? 2. Wie bewertet der Senat, dass das Recht nur für zwei Bereiche der Sozialarbeit gilt? 3. Bestehen die vom Bundesverfassungsgericht genannten Gründe für die Versagung eines allgemeinen Rechts fort? 4. Welche Erkenntnisse liegen zur Professionalisierung der Sozialen Arbeit seit dem Urteil vor? 5. Setzt sich der Senat für eine Ausweitung ein, auch auf einzelne Bereiche wie Opfer- oder Jugendberatung, und in welcher Form (z. B. Bundesratsinitiative)? 6. War das Thema bei Ministerkonferenzen seit 2023 Gegenstand? 7. Gibt es Initiativen anderer Bundesländer oder der Bundesregierung zur Ausweitung?
🔎 Was wurde geantwortet?
Der Senat antwortet: Eine statistische Erfassung der Nutzung des Zeugnisverweigerungsrechts findet weder bei Gerichten noch bei Strafverfolgungsbehörden statt. Der Senat hält die Beschränkung auf zwei Bereiche für erforderlich, da das öffentliche Interesse an der Wahrheitsermittlung im Strafverfahren höher wiege als das Geheimhaltungsinteresse in anderen Beratungsfeldern. Nach Auffassung des Senats bestehen alle vom Bundesverfassungsgericht 1972 (Beschluss vom 19. Juli 1972, 2 BvL 7/71) genannten Gründe für die Versagung eines allgemeinen Rechts fort. Seit dem Urteil habe sich die Soziale Arbeit akademisiert (regelmäßig Bachelorstudium) und professionalisiert; Berlin ordne sozialpädagogische Berufe als reglementiert ein (Verweis auf Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit 2016 und das Berliner Anerkennungsgesetz). Der Senat sieht gegenwärtig keinen zwingenden Bedarf für eine Ausweitung, da etwa die Bewährungshilfe, die Betreuung von Gewalt- und Missbrauchsopfern sowie von psychisch Erkrankten auf verwertbare Zeugenaussagen der Sozialarbeitenden angewiesen seien. Das Thema war bei keiner Ministerkonferenz seit 2023 angemeldet. Mit Drucksache 21/4290 brachten Abgeordnete von Bündnis 90/Die Grünen am 24. Februar 2026 im Bundestag einen Gesetzentwurf zur Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts für Soziale Arbeit und ehrenamtliche Rechtsberatung ein; erste Lesung war am 10. Juni 2026, Überweisung an die Ausschüsse (federführend: Rechtsausschuss), eine Beschlussempfehlung liegt noch nicht vor. Der Berliner Senat hat sich dazu bisher nicht positioniert.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von Abgeordneten von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke eingereicht; eine Antwort der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (unterzeichnet von Dirk Feuerberg, in Vertretung) liegt vor, datiert auf den 7. Juli 2026. Der Senat verweist auf den Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit von 2016 und das Berliner Gesetz über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen. Als Beleg für fortbestehende Versagungsgründe wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 1972 (2 BvL 7/71, VerfGE 33, 367) genannt. Auf Bundesebene wird auf die Bundestagsdrucksache 21/4290 vom 24. Februar 2026 verwiesen, deren Gesetzentwurf sich noch im Ausschussverfahren befindet (federführend Rechtsausschuss, Erstberatung am 10. Juni 2026).