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BerlinSchriftliche AnfrageDie Linke

📄 Voraussetzungen, Umfang und Dokumentation intensiver Leibesvisitationen durch die Berliner Polizei

13. Juli 2026Dokument 19/26432 · WP 19Berlin
Niklas Schrader
LeibesvisitationDurchsuchungPolizeigewahrsamErkennungsdienstliche BehandlungDatenschutz
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Anfrage befasst sich mit intensiven Leibesvisitationen durch die Berliner Polizei, insbesondere mit vollständigem Entkleiden und Sichtkontrollen von Körperöffnungen. Es geht um die rechtlichen Grundlagen, die Voraussetzungen für die Anordnung solcher Maßnahmen sowie deren Dokumentation. Zusätzlich wird nach der fotografischen Dokumentation besonderer körperlicher Merkmale wie Tätowierungen oder Narben gefragt.

👥 Wer ist betroffen?

Von intensiven Leibesvisitationen betroffene Personen im Gewahrsam der Berliner Polizei, insbesondere im Zusammenhang mit Verdacht auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. das Konsumcannabisgesetz.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller möchte wissen: Auf welcher Rechtsgrundlage intensive Leibesvisitationen mit vollständigem Entkleiden erfolgen; unter welchen Voraussetzungen sie bei Verdacht von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. Konsumcannabisgesetz angeordnet werden; welche tatsächlichen Anhaltspunkte für die Verhältnismäßigkeit vorliegen müssen; welche Dokumentationsanforderungen bestehen; nach welchen Kriterien bei mehreren Personen entschieden wird; ob eine statistische Erfassung erfolgt; wie viele solcher Maßnahmen 2023–2025 durchgeführt wurden (gesamt und im Zusammenhang mit Betäubungsmittel-/Cannabisverstößen); unter welchen Voraussetzungen besondere körperliche Merkmale fotografisch dokumentiert werden; auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt; zu welchen Zwecken solche Fotografien genutzt und nach welchen Fristen sie gelöscht werden; und welche Auskunfts- und Löschungsmöglichkeiten Betroffene haben.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass Durchsuchungen und körperliche Untersuchungen auf Grundlage der §§ 21b, 34 ASOG Bln sowie §§ 81a, 102 und 103 StPO erfolgen. Nach der Polizeidienstvorschrift 359 (BE) ist eine vollständige Entkleidung einschließlich Intimbereich nur zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Beweismittel am Körper versteckt getragen werden und anders nicht auffindbar sind, oder wenn der Verdacht besteht, dass gefährliche Gegenstände zur Selbst- oder Fremdgefährdung am Körper getragen werden. Sichtkontrollen von Mund, Nase und Ohren gelten als Durchsuchung; Sichtkontrollen von After und Vagina erfolgen als körperliche Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin. Die Anordnung muss mit Begründung in den Gewahrsamsunterlagen dokumentiert und im Gewahrsamsmodul des Polizeilichen Landessystems vermerkt werden. Eine statistische Erfassung intensiver Leibesvisitationen erfolgt bei der Polizei Berlin nicht, daher liegen keine Zahlen für 2023–2025 vor. Erkennungsdienstliche Maßnahmen und Fotografien besonderer körperlicher Merkmale basieren auf § 81b StPO und § 23 ASOG Bln; Fotografien können im kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamts (KTI 42) zur Identitätsklärung genutzt werden. Löschfristen richten sich nach § 48 Abs. 5 ASOG Bln i.V.m. der Prüffristenverordnung bzw. nach § 489 StPO. Betroffene können gemäß § 43 Berliner Datenschutzgesetz i.V.m. § 50 ASOG Bln Auskunft und Löschung beantragen; über die Einzelfallprüfung entscheidet die Behörde.

⚡ Einordnung

Eingereicht von der Fraktion Die Linke (Abgeordneter Niklas Schrader). Die Antwort der Senatsverwaltung für Inneres und Sport liegt vor (datiert 2. Juli 2026, unterzeichnet von Christian Hochgrebe in Vertretung). Die Landesregierung nennt keine Zahlen zu durchgeführten Leibesvisitationen 2023–2025, da hierzu keine statistische Erhebung erfolgt. Als Rechtsgrundlagen werden §§ 21b, 34 ASOG Bln, §§ 81a, 102, 103, 489 StPO, § 81b StPO, § 23, § 48 Abs. 5 ASOG Bln, die Prüffristenverordnung, § 43 BlnDSG, § 50 ASOG Bln sowie die Polizeidienstvorschrift 359 (BE) genannt.

Quelle: Berlin, Dokument 19/26432, Wahlperiode 19, eingereicht 18. Juni 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.