📄 Bürgergeld und offene Haftbefehle in Berlin
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt die Frage, ob und wie viele Personen in Berlin Bürgergeld (Leistungen nach dem SGB II) beziehen, gegen die ein offener Haftbefehl vorliegt. Die Fragestellerin bezieht sich dabei auf eine öffentliche Forderung des CDU-Generalsekretärs Carsten Linnemann, Personen mit offenem Haftbefehl vollständig vom Bürgergeld auszuschließen. Im Mittelpunkt stehen außerdem die Rechtsgrundlagen für einen möglichen Leistungsausschluss und ein eventueller Datenabgleich zwischen Polizei und Jobcentern.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen wären Bürgergeld-Bezieher mit offenem Haftbefehl, die Jobcenter in Berlin, die Polizei Berlin sowie die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellerin fragt: Wie viele Bürgergeld-Bezieher in Berlin haben einen offenen Haftbefehl (aufgeschlüsselt nach Haftbefehlsart)? Wie viele davon sind zur Fahndung ausgeschrieben oder entziehen sich der Strafverfolgung? Welche rechtlichen Hindernisse bestehen bei einer vollständigen Leistungseinstellung bei Vollstreckungshaftbefehl? Findet ein Datenabgleich zwischen Strafverfolgungsbehörden und Jobcentern statt, und auf welcher Rechtsgrundlage? Welche Schnittstellen bestehen zwischen Fahndungssystemen (INPOL, SIS) und den IT-Systemen der Jobcenter, und sind Erweiterungen geplant? Auf welcher Rechtsgrundlage kann der Leistungsbezug bei Haftbefehl ausgesetzt werden, und wie oft wurde davon 2024–2026 in Berlin Gebrauch gemacht? Sieht der Senat gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um einen Leistungsausschluss bundesrechtlich zu verankern, und plant er eine Bundesratsinitiative?
🔎 Was wurde geantwortet?
Der Senat antwortet, dass weder die Polizei Berlin noch die Bundesagentur für Arbeit statistische Daten zur Anzahl von Bürgergeld-Beziehern mit offenem Haftbefehl erheben; entsprechende Fragen können daher nicht mit Zahlen beantwortet werden. Zur Rechtslage verweist der Senat auf die Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 20/14630): Der bloße Erlass eines Haftbefehls führt nicht unmittelbar zu einem Leistungsausschluss nach SGB II; Leistungen entfallen erst, wenn eine Person in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung untergebracht ist. Ein automatisierter Datenabgleich zwischen Polizei Berlin und Jobcentern findet nicht statt; Auskunftsersuchen erfolgen nur im Einzelfall auf Grundlage von §§ 160, 161 StPO i.V.m. § 68 SGB X sowie §§ 50 ff. SGB II. Schnittstellen zwischen den Fahndungssystemen INPOL-Z/SIS (Verantwortung beim Bundeskriminalamt) und den IT-Systemen der Jobcenter bestehen nicht. Der Senat sieht gegenwärtig keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf und verweist darauf, dass bei fehlender Erreichbarkeit der Leistungsanspruch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte gemäß § 7b SGB II entfällt.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der AfD-Abgeordneten Jeannette Auricht am 22. Juni 2026 eingereicht; die Antwort des Senats datiert vom 9. Juli 2026 und liegt vollständig vor. Die Anfrage verweist auf BT-Drs. 20/14630 und BT-Drs. 21/2222 sowie auf Medienberichte (Die Welt, 21.05.2026; Focus Online, 21.05.2026) zu einer Forderung des CDU-Generalsekretärs Carsten Linnemann, die laut Vorbemerkung der Fragestellerin auch von der AfD-Fraktion bereits mit einem eigenen Antrag im Bundestag aufgegriffen wurde. Der Senat nennt keine statistischen Daten zu Fallzahlen, da weder Polizei Berlin noch Bundesagentur für Arbeit entsprechende Erhebungen führen.