❓ Dokument 20/1480
📋 Worum geht es?
In der Kleinen Anfrage wird untersucht, ob Personen in Hessen zum Zweck der Abschiebung auch außerhalb der Abschiebungshafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt inhaftiert werden. Die Antworten beinhalten Informationen über die Anzahl der Inhaftierungen und die rechtlichen Rahmenbedingungen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind ausreisepflichtige Personen, insbesondere ausländische Staatsangehörige, die in Hessen inhaftiert werden.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Es werden Fragen zur Inhaftierung von Personen zum Zweck der Abschiebung gestellt, insbesondere zu den Orten und Bedingungen der Inhaftierung sowie zur Anwendung des Gesetzes über den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Antwort der Regierung beschreibt, dass Personen zum Zweck der Abschiebung auch in Polizeigewahrsam inhaftiert werden können. Im Zeitraum von 2018 bis 2019 wurden sechs männliche Abschiebungsgefangene in Justizvollzugsanstalten untergebracht. Statistische Erfassungen zu kurzfristigen Inhaftierungen liegen nicht vor.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wirft Fragen zur rechtlichen Behandlung von Abschiebungsgefangenen auf und beleuchtet die Praxis der Inhaftierung in Hessen. Es gibt unterschiedliche Ansichten zur Angemessenheit der Inhaftierungsbedingungen und der Anwendung des ausländerrechtlichen Gesetzes.