❓ Einhaltung der Mietenbegrenzungsverordnung bei Nichtvorliegen der ortsüblichen Vergleichsmiete
📋 Worum geht es?
Die Kleine Anfrage thematisiert die Herausforderungen bei der Einhaltung der Mietenbegrenzungsverordnung in Hessen, insbesondere in Kommunen ohne qualifizierten Mietspiegel oder Mietdatenbank. Der Fragesteller erkundigt sich nach der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete und den Maßnahmen der Landesregierung zur Unterstützung der Vermieter.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Vermieter und Mieter in hessischen Städten und Gemeinden, insbesondere in solchen mit angespannten Wohnungsmärkten, wo kein qualifizierter Mietspiegel vorliegt.
🎯 Was wird gefragt?
Die Anfrage stellt mehrere Fragen zur Situation der ortsüblichen Vergleichsmiete in Hessen, zur Einhaltung der Mietenbegrenzungsverordnung durch Vermieter und zu geplanten Förderprogrammen der Landesregierung zur Unterstützung bei der Erstellung von Mietspiegeln.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass die ortsübliche Vergleichsmiete auch ohne Mietspiegel ermittelt werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass Vermieter die gesetzlich zulässige Miete bereits ermitteln können. Die Regierung plant ein Förderprogramm zur Unterstützung der Gemeinden bei der Erstellung qualifizierter Mietspiegel.
⚡ Einordnung
Die Fragesteller vermuten, dass in vielen hessischen Kommunen die ortsübliche Vergleichsmiete nicht ermittelt werden kann. Die Landesregierung hat Fördermittel in Höhe von 1 Million Euro im Haushaltsentwurf 2020 vorgesehen, um Gemeinden bei der Erstellung qualifizierter Mietspiegel zu unterstützen.