❓ "Gefährliche Orte" i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 1 HSOG in Hessen
📋 Worum geht es?
Die Kleine Anfrage thematisiert die Regelungen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) bezüglich der Identitätsfeststellungen an sogenannten 'gefährlichen Orten'. Die Fragesteller erkundigen sich nach den Kriterien und der Erfassung solcher Orte durch die Polizei in Hessen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die hessischen Polizeibehörden, die Bürgerinnen und Bürger, insbesondere in den als gefährlich eingestuften Gebieten.
🎯 Was wird gefragt?
Die Fragesteller fragen nach den genauen Örtlichkeiten, Vorfällen, der Sicherheit von Bildungseinrichtungen in der Nähe dieser Orte und der Anzahl sowie Art der Straftaten in den Jahren 2017 bis 2019.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass eine Erfassung der gefährlichen Orte nicht vorgesehen ist und dass die Polizei flexibel auf Kriminalitätsentwicklungen reagieren kann. Es wird betont, dass keine spezifischen Orte veröffentlicht werden, um eine Verlagerung kriminellen Verhaltens zu verhindern.
⚡ Einordnung
Die Fragesteller vermuten, dass es in Hessen auch intern dokumentierte 'kriminogene Örtlichkeiten' gibt. Die Landesregierung weist darauf hin, dass die Identitätsfeststellungen nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 HSOG statistisch nicht erfasst werden und dass Maßnahmen zur Sicherheit in Zusammenarbeit mit Kommunen und anderen Institutionen ergriffen werden.