❓ Gebühren nach Prostituiertenschutzgesetz in Hessen
📋 Worum geht es?
Die Kleine Anfrage von Christiane Böhm (Die Linke) thematisiert die Gebühren, die in Hessen im Rahmen des Prostituiertenschutzgesetzes erhoben werden. Es wird untersucht, welche Gebühren für Anmeldungen und Beratungen anfallen und wie diese im Vergleich zu anderen Bundesländern gehandhabt werden.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Personen, die in der Prostitution tätig sind, sowie die zuständigen Behörden in Hessen, die für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes verantwortlich sind.
🎯 Was wird gefragt?
Die Anfrage stellt mehrere Fragen zur Gebührenstruktur: Welche Gebühren werden erhoben, wie hoch sind diese, und wie beurteilt die Landesregierung die Kostendeckung und Notwendigkeit dieser Gebühren?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung gibt an, dass in Hessen Gebühren für verschiedene verpflichtende Behördenkontakte erhoben werden, darunter Anmelde- und Beratungsgespräche. Die Gebühren betragen mindestens 47 € für die Anmeldung und 44 € für die gesundheitliche Beratung. Es liegen keine Daten zu den Einnahmen der Kommunen vor, jedoch wird die Kostendeckung als gegeben angesehen.
⚡ Einordnung
Die Fragestellerin äußert Bedenken hinsichtlich der finanziellen Belastung für Prostituierte. Die Landesregierung bekräftigt, dass Amtshandlungen grundsätzlich kostenpflichtig sind und verweist auf die Notwendigkeit, Gebühren auch für die Prostitution zu erheben. Es wird keine Absicht signalisiert, Gebühren zu streichen oder zu erlassen.