❓ Dokument 20/4123
📋 Worum geht es?
In dieser kleinen Anfrage wird die Aufbewahrungspflicht für Akten der hessischen Bergbehörde thematisiert. Es wird untersucht, wie sichergestellt wird, dass Akten auch nach 50 Jahren oder länger zugänglich sind und welche spezifischen Aufbewahrungsfristen gelten.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Mitarbeiter der hessischen Bergbehörde sowie die Öffentlichkeit, die auf Informationen über Bergbauaktivitäten angewiesen ist.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Es werden Fragen zur Sicherstellung der langfristigen Aufbewahrung von Akten und den spezifischen Aufbewahrungsfristen für verschiedene Dokumente der Bergbehörde gestellt.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verweist auf die allgemeinen Aufbewahrungsfristen des Aktenführungserlasses und stellt fest, dass für die hessische Bergbehörde keine spezifischen Fristen festgelegt sind. Die Entscheidung über längere Aufbewahrungsfristen obliegt der Behörde im Einzelfall.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wirft Fragen zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Bergbauakten auf. Es besteht ein öffentliches Interesse an der langfristigen Verfügbarkeit dieser Informationen, insbesondere im Hinblick auf Umwelt- und Sicherheitsfragen.