❓ Aufbewahrungspflicht für Akten der Hessischen Bergbehörde
📋 Worum geht es?
In der Anfrage wird die Aufbewahrungspflicht für Akten der Hessischen Bergbehörde thematisiert, insbesondere die Notwendigkeit, auf Akten über längere Zeiträume zugreifen zu können.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Mitarbeiter der Hessischen Bergbehörde sowie die Bürger, die Informationen zu bergrechtlichen Verfahren benötigen.
🎯 Was wird gefragt?
Die Fragesteller fragen, wie die Bergbehörde sicherstellt, dass Akten auch nach 50 Jahren verfügbar sind und welche spezifischen Aufbewahrungsfristen für verschiedene Dokumente gelten.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass keine spezifischen Aufbewahrungsfristen für die Hessische Bergbehörde festgelegt sind und dass die Entscheidung über längere Fristen im Ermessen der Behörde liegt.
⚡ Einordnung
Die Fragesteller vermuten, dass die Aufbewahrungspflichten nicht ausreichend geregelt sind. Die Antwort der Regierung verweist auf den Aktenführungserlass und das Hessische Archivgesetz.