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HessenKleine AnfrageDie Linke

❓ Aufbewahrungspflicht für Akten der Hessischen Bergbehörde

20. November 2020Dokument 20/4123 · WP 20Hessen
Torsten Felstehausen
AufbewahrungspflichtBergbehördeAktenHessenUmwelt
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

In der Anfrage wird die Aufbewahrungspflicht für Akten der Hessischen Bergbehörde thematisiert, insbesondere die Notwendigkeit, auf Akten über längere Zeiträume zugreifen zu können.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die Mitarbeiter der Hessischen Bergbehörde sowie die Bürger, die Informationen zu bergrechtlichen Verfahren benötigen.

🎯 Was wird gefragt?

Die Fragesteller fragen, wie die Bergbehörde sicherstellt, dass Akten auch nach 50 Jahren verfügbar sind und welche spezifischen Aufbewahrungsfristen für verschiedene Dokumente gelten.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass keine spezifischen Aufbewahrungsfristen für die Hessische Bergbehörde festgelegt sind und dass die Entscheidung über längere Fristen im Ermessen der Behörde liegt.

⚡ Einordnung

Die Fragesteller vermuten, dass die Aufbewahrungspflichten nicht ausreichend geregelt sind. Die Antwort der Regierung verweist auf den Aktenführungserlass und das Hessische Archivgesetz.

Quelle: Hessen, Dokument 20/4123, Wahlperiode 20, eingereicht 20. November 2020

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.