❓ Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Teil 1
📋 Worum geht es?
Die Kleine Anfrage von Dr. Dr. Rainer Rahn thematisiert die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, die am 18.11.2020 beschlossen wurden. Es werden verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der neuen Regelungen, insbesondere des § 28 a, geäußert, der einen Katalog von Maßnahmen zur Einschränkung von Grundrechten enthält.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind alle Bürger, die durch die Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes in ihren Grundrechten eingeschränkt werden könnten.
🎯 Was wird gefragt?
Die Anfrage fragt, ob die Landesregierung die neuen Regelungen des § 28 a IfSG für verfassungskonform hält und ob sie die Bestimmtheit der Maßnahmen als ausreichend erachtet.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass sie keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen hat und dass der Katalog in § 28 a IfSG als klar und ausreichend angesehen wird. Es wird betont, dass eine Grundrechtsabwägung Teil jedes staatlichen Handelns ist.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der Fraktion der Alternative für Deutschland eingereicht. Die Landesregierung hat am 14. Januar 2021 geantwortet. Es wird auf die Generalklausel des § 28 IfSG verwiesen, die dem Bestimmtheitsgrundsatz genüge. Es wird auch erwähnt, dass ein wissenschaftliches Gremium zur Bewertung der Maßnahmen im IfSG nicht vorgesehen ist.