❓ Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Teil 2
📋 Worum geht es?
Die Kleine Anfrage von Dr. Dr. Rainer Rahn thematisiert die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, die am 18. November 2020 beschlossen wurden. Es werden verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der neuen Regelungen und deren Auswirkungen auf Grundrechte angesprochen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind alle Bürger, die durch die Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes in ihren Grundrechten eingeschränkt werden könnten.
🎯 Was wird gefragt?
Die Anfrage stellt Fragen zur Bewertung der Widersprüche im Gesetz, zur Verarbeitung von Kontaktdaten und zur Notwendigkeit einer Abstimmung zwischen den Bundesländern.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass die Regelungen in § 28a IfSG Klarstellungen darstellen und die seuchenrechtliche Generalklausel des § 28 IfSG dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt. Die Verarbeitung von Kontaktdaten soll gemäß § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 17 IfSG erfolgen.
⚡ Einordnung
Die Fragesteller äußern Bedenken bezüglich der verfassungsrechtlichen Grundlagen der neuen Regelungen. Die Landesregierung hat am 20. Januar 2021 auf die Fragen geantwortet. Es wird auf die Notwendigkeit einer länderübergreifenden Abstimmung hingewiesen.