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HessenKleine AnfrageAfD

❓ Betäubungsloses Schächten

18. April 2019Dokument 20/530 · WP 20Hessen
Volker Richter, Claudia Papst-Dippel
SchächtenTierschutzgesetzGenehmigungenReligionsausübungHessen
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Kleine Anfrage thematisiert die Erteilung von Genehmigungen für das betäubungslose Schächten in Hessen seit 2015. Die Fragesteller beziehen sich auf eine vorherige Antwort der Ministerin und wollen klären, wie viele Genehmigungen erteilt wurden und welche Gründe für die Genehmigungen vorliegen.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind gläubige Juden und Muslime, die das Schächten als Teil ihrer religiösen Praktiken ansehen. Auch die Behörden im Regierungsbezirk Gießen sind betroffen, da dort ein Genehmigungsverfahren anhängig ist.

🎯 Was wird gefragt?

Die Fragesteller fragen, ob es seit 2015 befristete Genehmigungen für das betäubungslose Schächten gab, wie viele Genehmigungen erteilt wurden, an wen sie erteilt wurden und wie das aktuelle Genehmigungsverfahren begründet wird.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass seit 2015 befristete Genehmigungen für das betäubungslose Schächten erteilt wurden, insgesamt vier Genehmigungen. Die Begründung für das anhängige Verfahren in Gießen ist, dass der Antragsteller und seine Kunden einer religiösen Gemeinschaft angehören, die das Schächten als zwingend erachtet. Die Ausnahmegenehmigung wurde zwischenzeitlich bewilligt.

⚡ Einordnung

Die Fragesteller der Anfrage sind Volker Richter und Claudia Papst-Dippel von der Alternative für Deutschland. Die Landesregierung bestätigt die Erteilung von vier befristeten Genehmigungen und verweist auf die Religionsfreiheit gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes. Es wird auf eine frühere Drucksache (20/184) verwiesen.

Quelle: Hessen, Dokument 20/530, Wahlperiode 20, eingereicht 18. April 2019

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.